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Steuerbefreiung von Essensgutscheinen bei Einlösungsmöglichkeit in einer nicht nahe gelegenen Gaststätte

Das BFG hat im Erkenntnis vom 25. 10. 2016, RV/7101401/2016, zur Rechtslage vor dem Steuerreform­gesetz 2015/2016 die Rechtsansicht vertreten, dass Essens­gutscheine im Ausmaß von 4,40 € auch dann gemäß § 3 Abs 1 Z 17 EStG steuerfrei sind, wenn diese theoretisch in Gaststätten eingelöst werden können, die nicht in der Nähe des Arbeitsplatzes liegen, aber die Essenseinnahme tatsächlich am Arbeitsplatz oder in der Nähe des Arbeitsplatzes erfolgte.

Der Arbeitgeber hat an seine Arbeitnehmer Essens­gutscheine der Firma E. im Wert von 4,40 € pro Tag und Arbeitnehmer ausge­geben, die abzüglich eines Selbstbehalts von 0,36 € steuerfrei belassen wurden.

Aufgrund der Vertragsbedingungen sollte sichergestellt gewesen sein, dass Vertragsp­artner Gutscheine nur dann akzeptieren durften, wenn an den jeweiligen Arbeitstagen ein Vollmenü angeboten wurde, wenn die abge­gebenen Speisen nicht nach Hause mitgenommen werden konnten und wenn pro Arbeitstag nur ein Gutschein pro Gast in Zahlung genommen wurde. Über den Verbrauch der Gutscheine existierten Listen der Firma E.

Strittig war letztlich, ob alle ausge­gebenen Essens­gutscheine nur bis zu einem Betrag von 1,10 € pro Arbeitstag steuerfrei bleiben konnten, weil bei einem Teil der Gutscheine der Ort der Einlösung nicht feststellbar war bzw generell die Möglichkeit bestand, die Gutscheine in ganz Österreich einzulösen.

Das BFG hat die Steuer­befreiung anerkannt und auf den Satz 2 des (damals anzuwendenden) § 3 Abs 1 Z 17 EStG verwiesen, in dem die Wortfolge „eingelöst werden“ verwendet wird. Entscheidend sei demnach, dass Gutscheine für Mahlzeiten am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation tatsächlich eingelöst werden, und nicht, wo sie unter Umständen eingelöst werden können.

Zur Beweisfrage, ob die Einlösung der Gutscheine tatsächlich in der Nähe des Arbeitsplatzes erfolgte, hat das BFG angeführt, dass im Rahmen der Vertrags- bzw Dienst­verhältnisse vom Arbeitgeber und der Firma E. und deren Partnern umfangreiche Anstrengungen unternommen und Verpflichtungen übernommen wurden, um die Einlösung der Essens­gutscheine unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.

Ferner widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass ein nicht unbedeutender Teil der Arbeitnehmer seine Mahlzeiten in nahe gelegenen Gaststätten zur dortigen Konsumation einnimmt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die vorgelegten Listen vom Arbeitgeber nicht selbst erstellt wurden und dieser auf deren Erstellung keinen Einfluss gehabt hat, besteht für das BFG kein Anlass, die inhaltliche Richtigkeit der von der Firma E. durchgeführte Abrechnung der eingelösten Gutscheine in Zweifel zu ziehen.

Zur gegenständlichen Rechtsfrage liegt keine Judikatur des VwGH vor. Deshalb hat das BFG eine ordentliche Revision an den VwGH zugelassen.

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