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Besteuerungsrecht von Geschäftsführerbezügen bei Ferngeschäftsführung

(Bild: © iStock/Nuthawut Somsuk) (Bild: © iStock/Nuthawut Somsuk)

Geschäftsführerbezüge für in Russland tätige Geschäftsführer einer österreichischen GmbH lösen keine beschränkte Steuerpflicht in Österreich aus (VwGH 10.5.2021, Ra 2019/15/0095). Allerdings muss wohl nach einer authentischen Interpretation des Begriffes der Directors´Fees noch gesucht werden.

Die Geschäftsführer waren nicht an der Gesellschaft beteiligt und leiteten die Geschäfte aus Russland aus. Das österreichische Finanzamt erblickte darin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht der Geschäftsführer in Österreich leitete die Behörde aufgrund des Verwertungstatbestandes im Inland eine Lohnsteuerpflicht ab.

Gegen den daraus ergangenen Haftungsbescheid kämpfte die GmbH an. Im Verfahren vor dem BFG wurde sogar eine unbeschränkte Steuerpflicht der Geschäftsführer in Österreich festgestellt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof behandelte die Revision der GmbH und sah sie als begründet an. Art. 15 DBA Ö-Russland sieht vor, dass die Einkünfte in jenem Staat besteuert werden, wo die Tätigkeit physisch tatsächlich ausgeübt wird, unabhängig vom Ansässigkeitsstatt der Person.

Somit wäre durch den Entzug des Besteuerungsrechtes durch das DBA auch ein Haftungsbescheid der österreichischen GmbH nicht möglich. Mangels Ansässigkeit im Ausland, wie das BFG festgestellt hat, besteht auch keine Pflicht zum Einbehalt einer Abzugsteuer oder zur Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung.

Der Gerichtshof gab aber einen wesentlichen Punkt dem BFG zur Erhebung mit: da das DBA im Zweifel auf den englischen Text des Abkommens bei Interpretationen verweist ist zu prüfen, ob die Geschäftsführerbezüge nicht unter Art. 15, sondern und Art. 16 des DBA („Directors´Fees“) einzuordnen wären. In diesem Fall wäre der Sitz der Gesellschaft von Bedeutung für die Zuteilung des Besteuerungsrechts.