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Finanzstrafrecht VwGH

VwGH: Anzuwendendes Recht bei Selbstanzeigen

(Bild: © VwGH) (Bild: © VwGH)
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 265 Abs 1w FinStrG trat ua § 29 Abs 6 mit 1. 10. 2014 in Kraft und ist § 29 idF der FinStrG-Novelle 2014 auf Selbstanzeigen anzuwenden, die nach dem 30. 9. 2014 erstattet werden.

Damit bestimmt § 265 Abs 1w FinStrG eindeutig – und als lex specialis und lex posterior gegenüber § 4 Abs 2 FinStrG – den zeitlichen Bedingungsbereich des § 29 Abs 6 FinStrG idF FinStrG-Novelle 2014 für strafbefreiend wirkende Selbstanzeigen mit dem Zeitraum nach dem 30. 9. 2014.
Wie der VfGH im Erkenntnis vom 10. 10. 2018, E 2751/2018, näher ausführte, obwalten auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 265 Abs 1w FinStrG und § 29 Abs 6 FinStrG idF FinStrG-Novelle 2014 und einem Verständnis in besagtem Sinn.
Wie die ErlRV zur FinStrG-Novelle 2014 (177 BlgNR 25. GP, 1) verdeutlichen, sollte generell Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, ohne zusätzliche Leistung keine strafbefreiende Wirkung mehr zukommen.
Auch der VfGH sah die Zielrichtung des § 29 Abs 6 FinStrG dahin, mit der Selbstanzeige von vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen nicht erst bis zur (Ankündigung der) finanzbehördlichen Überprüfung zuzuwarten. Die Abgabenerhöhung schaffe einen Anreiz, Selbstanzeigen bereits frühzeitig, ohne konkreten Anlass einer behördlichen Überprüfung, zu erstatten.
Entscheidung: VwGH 26. 3. 2019, Ro 2019/16/0003.

⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

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