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Da dem Gesetz ein Ausschluss für Teilabfindungen bzw das Erfordernis der Vollbeendigung der Einnahmen aus einer Einkunftsquelle nicht zu entnehmen ist, ist auch eine teilweise Pensionsabfindung der Dreijahresverteilung iSd § 37 Abs 2 EStG zugänglich.
Die Dreijahresverteilung des § 37 Abs 2 Z 2 EStG bezweckt neben der Progressionsglättung auch eine zinsenfreie Steuerstundung.
In verfassungskonformer Auslegung des § 46 Abs 1 Z 3 EStG ist die beim Zufluss einer Pensionsabfindung in voller Höhe abgezogene Lohnsteuer ( § 67 Abs 10 EStG) im Fall eines Antrags auf Dreijahresverteilung schon im ersten der drei betroffenen Veranlagungszeiträume zur Gänze anzurechnen und gutzuschreiben, da nur dies eine unsachliche Diskriminierung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verhindert.