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Gemäß § 22 Abs 6 UStG ist eine schriftliche Erklärung des nichtbuchführungspflichtigen Landwirtes gegenüber dem Finanzamt unerlässlich, um die Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft nach den allgemeinen Regeln des UStG versteuern zu können. Die Erklärung muss in dem Kalenderjahr dem Finanzamt nachweislich zugegangen sein, für das auf die Pauschalierung verzichtet wird.
Die Aufteilung von Vorsteuern iSd § 22 Abs 5 UStG gilt im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 25. 2. 2015, 2010/13/0189, auch für Umsätze, die mit selbst produzierten Waren aus der pauschalierten Landwirtschaft im Gewerbebetrieb erzielt werden. Dies ist anhand von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen vorzunehmen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.