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Nachdem der VfGH im Vorjahr bereits die Behandlung der Frage der Werbungskostenzulässigkeit bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption zurückgewiesen hatte, hat auch der VwGH (26.5.2021, Ra 2021/13/0036) dazu Recht gesprochen. Es bleibt beim Werbungskostenabzugsverbot.
Der Revisionswerber drang mit dem Argument, dass die Regelbesteuerung eine Besteuerung nach dem objektiven Nettoprinzip, also unter Berücksichtigung von Werbungskosten bedingt, bei Einkünften von Kapitalvermögen nicht durch. Im Gegensatz bei Anwendung der Regelbesteuerungsoption bei Grundstücksveräußerungen, der einen Werbungskostenabzug zulässt, ist dies bei Einkünften aus Kapitalvermögen nicht vorgesehen.
Der VwGH erblickt eine klare gesetzliche Anordnung (§20 Abs 2 EStG), die eine Unterscheidung zwischen Grundstückveräußerungen und Einkünften aus Kapitalvermögen im Fall der Regelbesteuerung iVm dem Werbungskostenabzugsverbot, normiert. Das Abzugsverbot ist dabei unterschiedlich geregelt.
Aufwendungen und Ausgaben dürfen für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigt werden, wenn der besondere Steuersatz (§27a Abs 1 EStG) nicht anwendbar ist. Bei Grundstücksveräußerungen sind Aufwendungen und Ausgaben nur dann nicht anzusetzen, wenn der besondere Steuersatz (§30a Abs 1 EStG) nicht angewendet wird.
Das Höchstgericht sieht darin einen Unterschied, dass bei der Regelbesteuerungsoption bei Kapitalvermögen der besondere Steuersatz immer noch latent anwendbar ist, auch wenn dieser tatsächlich durch die Ausübung der Option nicht angewendet wird.
Bei Grundstücksveräußerungen ist dies anders zu sehen, da der besondere Steuersatz nicht angewendet wird, so wie das Gesetz es wörtlich regelt, auch wenn dieser grundsätzlich anwendbar wäre.
Interessant wird diese Aussage auch in Verbindung mit der Besteuerung von Kryptowährungen in Zukunft sein.