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Das aus einer Quelle entspringende Wasser ist als ein eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Die Einräumung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs ändert zwar nichts an der zivilrechtlichen Zuordnung des Quellwassers zum Eigentümer jenes Grundstücks, auf welchem die Quelle entspringt, geht jedoch nichtsdestoweniger mit der Übertragung jener umfassenden Verfügungsbefugnisse einher, die Ausfluss des zivilrechtlichen Eigentums sind.
https://soundcloud.com/linde_media/einraumung-der-dienstbarkeit-des-wasserbezugs
Im Ergebnis erlangt der Dienstbarkeitsberechtigte wirtschaftliches Eigentum am Quellwasser, wenn das Recht auf Nutzung des Quellwassers vollumfänglich eingeräumt wird und ein Erlöschen des Nutzungsrechts ausschließlich in der Disposition des Nutzungsberechtigten liegt, der Nutzungsberechtigte die Preisgefahr trägt und das Entgelt eine Einmalzahlung in Höhe des (Verkaufs-)Werts des Quellrechtes ist.
Es ist daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einem Verkauf der Wasserquelle durch den Dienstbarkeitsverpflichteten auszugehen. Wurde das Quellwasser bis dato keiner betrieblichen Verwendung zugeführt, liegt eine nicht steuerbare Veräußerung von Privatvermögen vor.