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Der VwGH hat im Erkenntnis vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114, insbesondere aus dem Verweis auf § 26 Abs 3 StudFG abgeleitet, dass das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zwischen dem Studienort und dem Wohnort die schnellstmögliche Verbindung zwischen den Orten ist, weshalb die Erreichbarkeit der Abfahrstelle innerhalb der Gemeinde nach der ab 1. 1. 2002 geltenden Fassung des § 2 Verordnung BGBl 1995/624 zu § 34 Abs 8 EStG keine Rolle spielt.
Im Erkenntnis vom 8. 7. 2009, 2007/15/0306, sprach der VwGH weiters aus, dass die Regelung des § 2 Abs 1 Verordnung BGBl 1995/624 in der Fassung BGBl II 2001/449 ihrem Wortlaut entsprechend auf die allgemeine Fahrtdauer unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels abstellt. Es kommt damit auch nicht auf die konkrete Lagerung der von Studierenden im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen an.