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Wie die Sozialpartner informierten hat die Gewerkschaft VIDA mit Wirkung zum 30.09.2025 den Kollektivvertrag für Fahrradbot:innen gekündigt. Somit endete mit Ablauf des 30.09.2025 die Gültigkeit des Kollektivvertrags und sämtliche Bestimmungen des lohn- und arbeitsrechtlichen Teils traten außer Kraft.
Diese Entwicklung überrascht insofern nicht, als es den letzten KV-Abschluss in diesem Sektor mit Wirkung 1.1.2023 gegeben hatte. Für jene Arbeitsverhältnisse, die vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages erfasst waren, ist die sogenannte Nachwirkung gemäß § 13 ArbVG eingetreten. Die Regelungen des Kollektivvertrages gelten für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.10.2025 abgeschlossen wurden, daher weiter. Dies allerdings nur so lange, als nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam wird oder mit den betroffenen Arbeitnehmern eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. Die Inhalte des Kollektivvertrages rutschen während der Nachwirkung auf die Ebene des Einzelvertrages.
Für ab 1.10.2025 neu gegründete Arbeitsverhältnisse gilt kein Kollektivvertrag mehr. Anzuwenden sind ausschließlich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, jedoch ohne Vorgabe eines bestimmten Mindestlohnes. Die konkrete Entlohnung richtet sich nach der Einzelvereinbarung.
Für die Zukunft bleibt abzuwarten, ob es in dieser Branche eines Tages wieder einen Kollektivvertrag geben könnte. Zunächst wurden in der Vergangenheit schon viele Beschäftigungsverhältnisse von echten auf freie Arbeitsverhältnisse umgestellt, welche vom (nun gekündigten) Kollektivvertrag gar nicht mehr erfasst waren.
Allerdings besteht ab 1.1.2026 die Möglichkeit, auch für freie Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs 4 ASVG kollektivvertragliche Regelungen zur Entlohnung abzuschließen. Es könnte daher anstelle eines (Nachfolge-) Kollektivvertrages für echte Arbeitnehmer künftig ein neuer Kollektivvertrag für freie Dienstverhältnisse abgeschlossen werden.