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BelindaTeilnehmer
Wurde bisher auch so gemacht (Automatik-Aliquotierung des Programmes, in dem übrigens auch die genauen Wochendienstzeiten hinterlegt sind). Aber: gibt es eine fachliche Grundlage für unsere Aus-Dem-Bauch-Heraus-Entscheidung?
Würde mich freuen, wenn man diesen Punkt noch kurz andiskutieren könnte 😀
23. Januar 2007 um 9:09 Uhr als Antwort auf: Wesentlich beteiligter Gesellschafter – freier DV? #67887BelindaTeilnehmerAlso, ich hab‘ noch einmal alle Gesetze rausgekramt (KommStG, FLAG), die ja allesamt Bezug auf den § 22 EStG nehmen, wonach die
„… Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses … aufweisende Beschäftigung gewährt werden …“
zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen.
Nach dem ASVG sind ja – wenn ich mich recht erinnere – nur Personen versichert, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden, somit ist die Versicherung nach dem GSVG die Folge.
Also mE kommt es überhaupt nicht darauf an, ob der wesentlich beteiligte Gesellschafter nun Geschäftsführer ist oder nicht > GSVG, ESt-pflichtig, DB/DZ/KommSt-pflichtig.
Trotzdem sagen vereinzelt Kollegen und sogar eine Dame aus einer KGKK-Prüfungsabteilung (!!!) etwas anderes (ohne mir jedoch Grundlagen nennen zu können) ❓
BelindaTeilnehmerDanke, Roland, und schönes Wochenende 🙂
16. August 2006 um 13:25 Uhr als Antwort auf: Unberechtiger vorzeitiger Austritt Sonderzahlungen? #67266BelindaTeilnehmerVielen Dank!
14. August 2006 um 12:55 Uhr als Antwort auf: Unberechtiger vorzeitiger Austritt Sonderzahlungen? #67258BelindaTeilnehmerUnberechtigter vorzeitiger Austritt Mitte August. UZ wurde bereits voll abgerechnet.
Habe mir den KV für Handelsangestellte durchgelesen. Nach meinem Verständnis wäre die WR aliquot auch bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt abzurechnen. Allerdings gäbe es eine Rückrechnungsmöglichkeit für den zuviel ausbezahlten Urlaubszuschuss.
Eine Arbeitsrecht-Mitarbeiterin der Wirtschaftskammer teilte dem Dienstgeber allerdings telefonisch mit, dass keinesfalls aliquote SZ (also insbes. WR) bei dieser Lösungsart abzurechnen seien ❓
Was ist nun richtig?
BelindaTeilnehmerMartin wrote:Das ist vorerst nur noch Theorie, welches ich im Anlaßfall noch mit dem Finanzamt besprechen würde.LG
MartinVielen Dank für deine detektivische Arbeit. Ich war in der Zwischenzeit auch nicht untätig. Das Finanzamt (Fachgruppenleiter) sagt natürlich „Versteuerung nach Tarif“, sobald das Geld regelmäßig überwiesen wird (war auch nicht anders zu erwarten).
Der Dienstgeber erklärt sich vertraglich dazu bereit, diesen LSt-Nachteil durch Erhöhung des Brutto-Akontos für den Dienstnehmer zu kompensieren.
Die vorbereitete Dienstvertrags-Klausel wurde von der Arbeitsrechts-Abteilung der WK Wien und der WK Kärnten überprüft … habe soweit grünes Licht: SV-SZ/LSt-pflichtig nach Tarif.
Bin gespannt auf die nächste Prüfung 😕
BelindaTeilnehmerDanke martin für deine Antwort! Freut mich, dass ich die Sache von seiten der SV auch so verstanden habe. Die Problematik mit der Wartefrist für die Jahresremuneration in der Gastronomie ist mir leider bewusst :?, insbesondere sind Überlegungen anzustellen, wenn das DV vor Ablauf der Wartefrist endet, aber dieses Thema möchte ich zur Zeit noch nicht näher betrachten.
Wie sieht es nur mit der LSt aus? Hier hat es doch kein höchstgerichtliches Erkenntnis gegeben, dass die monatlichen SZ-Akontierungen trotzdem zu den begünstigen § 67-Einkünften zählen, oder etwa doch?
Meine hoffentlich aktuelle Version der LStR (RZ 1050) spricht bei dieser Auszahlungsmodalität von laufendem Entgelt. Also trotz SV-SZ lohnsteuerpflichtig abrechnen? -
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