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Besteuerung von Kryptowährungen

Gesetzliche Neuerungen im Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022

Der Entwurf des Ökosozialen Steuerreformgesetzes bringt erstmals ausdrückliche Regelungen für die Besteuerung von Kryptowährungen. Demnach soll zukünftig ein Gleichklang mit der Besteuerung von sonstigem Kapitalvermögen – beispielsweise Aktien – geschaffen werden.

Welche Kryptoassets sind von der Besteuerung umfasst?

Die Einkünfte aus Kryptowährungen umfassen sowohl die laufenden Einkünfte als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen, unabhängig von der Behaltedauer der Assets.

Bei natürlichen Personen sollen diese Einkünfte dem besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 Prozent unterliegen bzw soll eine Pflicht zum Kapitalertragsteuerabzug bestehen, wenn ein KESt-Abzugsverpflichteter im Inland vorliegt. Als solcher soll neben inländischen Schuldnern der Kryptowährungen auch inländische Dienstleister gelten, wenn sie über die notwendigen Informationen bzw Daten und über Zugriff auf die Erträge verfügen.

Steuern auf Einkünfte aus Kryptowährungen, die durch KESt-Abzug erhoben werden, sollen – wie auch bei anderen Einkünften aus Kapitalvermögen – der Steuerabgeltungswirkung (Endbesteuerung) unterliegen. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige diese Einkünfte nicht in seine Steuererklärung aufnehmen muss.

Ausnahmen: Möglichkeit der Verlustverrechnung und Behandlung von Altvermögen

Entsprechend den bisherigen gesetzlichen Regelungen ist auch bei Einkünften aus Kryptowährungen eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften – beispielsweise Dividenden – möglich. Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen sollen jedoch von einer Verrechnung ausgenommen sein.

Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen soll mit 1. März 2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Alle davor angeschafften Kryptowährungen, unterliegen als Altvermögen nicht dem neuen Besteuerungsregime, sondern die bisherigen steuerlichen Regelungen kommen zur Anwendung, die vorsehen, dass die Veräußerung von Altvermögen nur innerhalb eines Jahres als Spekulationsgeschäft gilt und dem progressiven Einkommensteuertarifsatz zu unterwerfen ist.

Die Verpflichtung zur Einbehaltung der KESt soll erst für Kapitalerträge vorgesehen werden, die nach dem 31. Dezember 2022 anfallen. Den KESt-Abzugsverpflichteten soll es jedoch freistehen, für im Kalenderjahr 2022 anfallende Kapitalerträge freiwillig KESt einzubehalten.

Die Begutachtungsfrist des Entwurfes endete mit 6. Dezember 2021. Es bleibt abzuwarten in welcher Form Änderungen oder Ergänzungen in den finalen Gesetzesentwurf aufgenommen werden bzw welche Detailfragen gegebenenfalls im Verordnungsweg geregelt werden.

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von Elke Teubenbacher

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.