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Seit der FinStrG-Novelle 2014 kann im Nahebereich von abgabenbehördlichen Prüfungs- bzw Kontrollmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen Selbstanzeige nur mehr bei zusätzlicher Entrichtung einer Abgabenerhöhung mit strafbefreiender Wirkung erstattet werden (§ 29 Abs 6 FinStrG).
In diesem Zusammenhang stellen Norbert Schrottmeyer und Sophie Rojahn in der ZWF die Frage, ob die Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Vorschreibung des Zuschlags finanzstrafrechtliche Grundsätze und somit auch den Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs 2 FinStrG anzuwenden hat.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG materielles Finanzstrafrecht darstellt.
Es handelt sich bei der Frage, ob die Entrichtung der Abgabenerhöhung zur Erlangung der strafbefreienden Wirkung durch Selbstanzeige notwendig ist, um eine Vorfrage iSd § 116 Abs 1 BAO. Diese ist von der Abgabenbehörde unter Anwendung strafrechtlicher Grundsätze – und damit auch unter Beachtung des im Bereich des Finanzstrafrechts anzustellenden Günstigkeitsvergleichs – zu beantworten.
Für § 29 Abs 6 FinStrG idF FinStrG-Novelle 2014 ist der Günstigkeitsvergleich nur insoweit maßgeblich, als man zu dem Ergebnis gelangt, dass die Inkrafttretungsbestimmung des § 265 Abs 1w FinStrG verfassungswidrig ist.