Roland Fugger | Johannes Reiter
Der Nationalrat hat mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 am 10. Juni 2026 eine Verschärfung der österreichischen Wegzugsbesteuerung beschlossen. Für Steuerstundungen ab 1. Juli 2026 wurde eine betragsabhängige jährlich wiederkehrende Melde- und Nachweispflicht eingeführt.
Was versteht man unter Wegzugsbesteuerung?
Erfolgt anlässlich eines physischen Wegzuges einer natürlichen Person in das Ausland eine Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrecht hinsichtlich Kapitalvermögen (bspw. Aktien, GmbH-Anteile, Derivate, Kryptowährungen), wird aus steuerlicher Sicht eine Veräußerung unterstellt (Wegzugsbesteuerung).
Bei einem Wegzug in einen EU | EWR-Staat kann eine Stundung der Steuerschuld beantragt werden (Nichtfestsetzungskonzept). Eine spätere Veräußerung führt jedoch zur rückwirkenden Steuerfestsetzung (stundungsschädliches Ereignis). Neben der tatsächlichen Veräußerung können auch weitere Ereignisse, wie beispielsweise ein Wegzug in einen Drittstaat zu einer Festsetzung der Steuerschuld führen.
Das Nichtfestsetzungskonzept ist nicht nur bei physischen Wegzügen von natürlichen Personen in einen EU | EWR-Staat, sondern auch bei bestimmten grenzüberschreitenden Einbringungen von Kapitalanteilen (Anteilstauschregime nach § 17 Abs. 1a UmgrStG) anwendbar. Im Bereich des Anteilstauschregimes gelten spezifischere stundungsschädliche Ereignisse, wie bspw. die Veräußerung der Gegenleistungsanteile an der übernehmenden Gesellschaft oder ein Untergang der Gegenleistungsanteile.
Jährliche Meldepflicht für Neufälle
Der Gesetzgeber hat eine betragsabhängige, jährlich wiederkehrende Meldepflicht für Steuerstundungen eingeführt (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. f EStG). Diese gilt für sämtliche Steuerstundungen, über die mit einem Steuerbescheid ab dem 1. Juli 2026 abgesprochen wird und die nichtfestgesetzten Einkünfte (nicht die Steuer (!)) mehr als EUR 100.000,00 betragen (Neufälle).
Im Rahmen der Meldung muss der Steuerpflichtige (oder sein Rechtsnachfolger) gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass er noch kein stundungsschädliches Ereignis gesetzt hat. Der Nachweis kann bspw. durch einen Depotauszug, Firmenbuchauszug oder vergleichbare Bestätigungen erbracht werden. Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen oder unterbleibt ein ausreichender Nachweis (im Fall eines mangelhaften Nachweises ggf. nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens), gilt dies als Veräußerung und es kommt zur Steuerfestsetzung (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b TS 2 EStG).
Die Meldung ist jährlich schriftlich oder per FinanzOnline zu erstatten, ausgehend von dem Jahr, in dem die Steuerschuld gestundet wurde. Sie bezieht sich in zeitlicher Hinsicht auf den Ablauf des vorangegangenen Jahres.
Beispiel: Über eine Steuerstundung wird am 1. Oktober 2026 bescheidmäßig abgesprochen. Die Meldung hat erstmalig bis 31. Dezember 2027 zu erfolgen. Im Rahmen der Meldung ist nachzuweisen, dass bis zum 31. Dezember 2026 kein stundungsschädliches Ereignis gesetzt wurde. Weitere Meldungen haben in den Folgejahren jeweils bis zum 31. Dezember (2028, 2029 usw.) zu erfolgen.
Bei Steuerstundungen mit nichtfestgesetzten Einkünften bis zu EUR 100.000,00 hat der Steuerpflichtige (oder sein Rechtsnachfolger) ein stundungsschädliches Ereignis (wie bisher) gegenüber der Abgabenbehörde anzuzeigen.
Einmalige Meldepflicht für Altfälle
Für Altfälle ist eine einmalige Meldepflicht vorgesehen. Als Altfälle gelten sämtliche aufrechte Steuerstundungen im Zeitraum 31. Dezember 2005 – 30. Juni 2026 mit gestundeten Einkünften von mehr als EUR 100.000,00. Davon können auch Körperschaften betroffen sein, die nach alter Rechtslage i. d. F. vor AbgÄG 2015 bei grenzüberschreitenden Umgründungen i. S. d. UmgrStG oder bei der Verlegung von Wirtschaftsgütern in einen EU | EWR-Staat eine Steuerstundung beantragt haben.
Der Steuerpflichtige (oder sein Rechtsnachfolger) hat diesfalls bis 31. Dezember 2026 nachzuweisen, dass noch kein stundungsschädliches Ereignis eingetreten ist.
Wird die einmalige Meldung unterlassen, erfolgt (abweichend zu Steuerstundungen ab 1. Juli 2026) keine Steuerfestsetzung. Es kann aber eine Finanzordnungswidrigkeit verwirklicht werden.
Auswirkungen auf die Praxis
In der Praxis besteht aufgrund der neuen Meldepflichten im Bereich der Wegzugsbesteuerung ein erhöhter Compliance-Aufwand. Zum einen sind die relevanten Altfälle zu identifizieren, um bis 31. Dezember 2026 fristgerecht eine Meldung erstatten zu können. Wie die Finanzverwaltung bei der Nichtmeldung von Altfällen vorgeht, bleibt aus aktueller Sicht abzuwarten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung weitere Schritte setzt, die bis zu einer Festsetzung der Steuerschuld führen können.
Bei Neufällen sind nunmehr alljährlich geeignete Nachweise einzuholen und ist anschließend der Meldepflicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachzukommen, um eine automatische Steuerfestsetzung hintanzuhalten. Eine geeignete Nachweisführung kann sich insb. bei (mehrgliedrigen) grenzüberschreitenden Umgründungen als komplex erweisen.
Gerne unterstützen wir Sie in Zusammenhang mit der neuen Nachweis- und Meldepflicht und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.
Autoren: Roland Fugger & Johannes Reiter
Zum Originalartikel
Roland Fugger | Johannes Reiter
Der Nationalrat hat mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 am 10. Juni 2026 eine Verschärfung der österreichischen Wegzugsbesteuerung beschlossen. Für Steuerstundungen ab 1. Juli 2026 wurde eine betragsabhängige jährlich wiederkehrende Melde- und Nachweispflicht eingeführt.
Was versteht man unter Wegzugsbesteuerung?
Erfolgt anlässlich eines physischen Wegzuges einer natürlichen Person in das Ausland eine Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrecht hinsichtlich Kapitalvermögen (bspw. Aktien, GmbH-Anteile, Derivate, Kryptowährungen), wird aus steuerlicher Sicht eine Veräußerung unterstellt (Wegzugsbesteuerung).
Bei einem Wegzug in einen EU | EWR-Staat kann eine Stundung der Steuerschuld beantragt werden (Nichtfestsetzungskonzept). Eine spätere Veräußerung führt jedoch zur rückwirkenden Steuerfestsetzung (stundungsschädliches Ereignis). Neben der tatsächlichen Veräußerung können auch weitere Ereignisse, wie beispielsweise ein Wegzug in einen Drittstaat zu einer Festsetzung der Steuerschuld führen.
Das Nichtfestsetzungskonzept ist nicht nur bei physischen Wegzügen von natürlichen Personen in einen EU | EWR-Staat, sondern auch bei bestimmten grenzüberschreitenden Einbringungen von Kapitalanteilen (Anteilstauschregime nach § 17 Abs. 1a UmgrStG) anwendbar. Im Bereich des Anteilstauschregimes gelten spezifischere stundungsschädliche Ereignisse, wie bspw. die Veräußerung der Gegenleistungsanteile an der übernehmenden Gesellschaft oder ein Untergang der Gegenleistungsanteile.
Jährliche Meldepflicht für Neufälle
Der Gesetzgeber hat eine betragsabhängige, jährlich wiederkehrende Meldepflicht für Steuerstundungen eingeführt (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. f EStG). Diese gilt für sämtliche Steuerstundungen, über die mit einem Steuerbescheid ab dem 1. Juli 2026 abgesprochen wird und die nichtfestgesetzten Einkünfte (nicht die Steuer (!)) mehr als EUR 100.000,00 betragen (Neufälle).
Im Rahmen der Meldung muss der Steuerpflichtige (oder sein Rechtsnachfolger) gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass er noch kein stundungsschädliches Ereignis gesetzt hat. Der Nachweis kann bspw. durch einen Depotauszug, Firmenbuchauszug oder vergleichbare Bestätigungen erbracht werden. Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen oder unterbleibt ein ausreichender Nachweis (im Fall eines mangelhaften Nachweises ggf. nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens), gilt dies als Veräußerung und es kommt zur Steuerfestsetzung (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b TS 2 EStG).
Die Meldung ist jährlich schriftlich oder per FinanzOnline zu erstatten, ausgehend von dem Jahr, in dem die Steuerschuld gestundet wurde. Sie bezieht sich in zeitlicher Hinsicht auf den Ablauf des vorangegangenen Jahres.
Beispiel: Über eine Steuerstundung wird am 1. Oktober 2026 bescheidmäßig abgesprochen. Die Meldung hat erstmalig bis 31. Dezember 2027 zu erfolgen. Im Rahmen der Meldung ist nachzuweisen, dass bis zum 31. Dezember 2026 kein stundungsschädliches Ereignis gesetzt wurde. Weitere Meldungen haben in den Folgejahren jeweils bis zum 31. Dezember (2028, 2029 usw.) zu erfolgen.
Bei Steuerstundungen mit nichtfestgesetzten Einkünften bis zu EUR 100.000,00 hat der Steuerpflichtige (oder sein Rechtsnachfolger) ein stundungsschädliches Ereignis (wie bisher) gegenüber der Abgabenbehörde anzuzeigen.
Einmalige Meldepflicht für Altfälle
Für Altfälle ist eine einmalige Meldepflicht vorgesehen. Als Altfälle gelten sämtliche aufrechte Steuerstundungen im Zeitraum 31. Dezember 2005 – 30. Juni 2026 mit gestundeten Einkünften von mehr als EUR 100.000,00. Davon können auch Körperschaften betroffen sein, die nach alter Rechtslage i. d. F. vor AbgÄG 2015 bei grenzüberschreitenden Umgründungen i. S. d. UmgrStG oder bei der Verlegung von Wirtschaftsgütern in einen EU | EWR-Staat eine Steuerstundung beantragt haben.
Der Steuerpflichtige (oder sein Rechtsnachfolger) hat diesfalls bis 31. Dezember 2026 nachzuweisen, dass noch kein stundungsschädliches Ereignis eingetreten ist.
Wird die einmalige Meldung unterlassen, erfolgt (abweichend zu Steuerstundungen ab 1. Juli 2026) keine Steuerfestsetzung. Es kann aber eine Finanzordnungswidrigkeit verwirklicht werden.
Auswirkungen auf die Praxis
In der Praxis besteht aufgrund der neuen Meldepflichten im Bereich der Wegzugsbesteuerung ein erhöhter Compliance-Aufwand. Zum einen sind die relevanten Altfälle zu identifizieren, um bis 31. Dezember 2026 fristgerecht eine Meldung erstatten zu können. Wie die Finanzverwaltung bei der Nichtmeldung von Altfällen vorgeht, bleibt aus aktueller Sicht abzuwarten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung weitere Schritte setzt, die bis zu einer Festsetzung der Steuerschuld führen können.
Bei Neufällen sind nunmehr alljährlich geeignete Nachweise einzuholen und ist anschließend der Meldepflicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachzukommen, um eine automatische Steuerfestsetzung hintanzuhalten. Eine geeignete Nachweisführung kann sich insb. bei (mehrgliedrigen) grenzüberschreitenden Umgründungen als komplex erweisen.
Gerne unterstützen wir Sie in Zusammenhang mit der neuen Nachweis- und Meldepflicht und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.
Autoren: Roland Fugger & Johannes Reiter
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