Das Wort „Energiegemeinschaft“ ist bereits in aller Munde, die Bedeutung dieses Begriffs ist wohl für viele noch nicht ganz eindeutig. Durch die Einführung von Energiegemeinschaften bekommt die Bevölkerung nun die Gelegenheit, sich zusammenzuschließen, um Energie gemeinsam zu nutzen. Mit der Novelle des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes wird es erstmals möglich, Energie in der Gemeinschaft zu erzeugen, zu verbrauchen, zu speichern und auch wieder zu verkaufen.
Das kann im örtlichen Nahebereich sein oder auch überregional. Mitglieder einer Energiegemeinschaft investieren gemeinsam in eine erneuerbare Energieanlage und verbrauchen den erzeugten Strom als eine Gemeinschaft.
Anstatt Strom nur passiv zu nutzen, kann sich die Bevölkerung nun in Form von Energiegemeinschaften aktiv an der Energiewende beteiligen. Bereits mit der Ökostrom-Novelle 2017 wurde durch die Einführung von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen erstmals die Möglichkeit geschaffen, Photovoltaikanlagen auf Gebäuden zu errichten und mit mehreren Nutzer:innen innerhalb des Gebäudes zu teilen. Mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes kann nun über Grundstücksgrenzen hinweg Energie einer Energiegemeinschaft eingesetzt werden.
Konkret gibt es zwei Energiegemeinschaftsmodelle: einerseits die lokal beschränkte Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) und andererseits die innerhalb Österreichs geografisch unbeschränkte Bürgerenergiegemeinschaft (BEG).
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ermöglichen es Bürger:innen, Gemeinden und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), auf regionaler Ebene Energie zu erzeugen, zu verbrauchen und untereinander zu handeln, um dadurch ein effizientes und erneuerbares Energiesystem zu schaffen.
Gemäß § 16c Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz dürfen auch Stromerzeugungsunternehmen an einer EEG teilnehmen, sofern sie nicht von Versorger:innen, Lieferant:innen oder Stromhändler:innen kontrolliert werden. Damit können auch größere Photovoltaik -, Windpark- oder Wasserkraftanlagen Teil einer EEG werden. Stromerzeuger:innen können die erzeugte Energie direkt an die Gemeinschaftsmitglieder verkaufen.
Der Preis kann sowohl von einer EEG als auch von einer BEG eigenständig definiert werden. Allerdings steht bei Energiegemeinschaften die Gemeinnützigkeit im Vordergrund. Der Hauptzweck liegt daher nicht im finanziellen Gewinn. Die Teilnahme von Privatunternehmen darf nicht der gewerblichen oder beruflichen Haupttätigkeit entsprechen. Hier drängt sich jedenfalls die Frage auf, ob und inwieweit Stromerzeuger:innen überhaupt Gewinne erwirtschaften dürfen.
Da sich die Schranke des Gewinnes allerdings auf die Gemeinschaft und nicht die einzelnen Mitglieder bezieht und ein Handeln innerhalb der Gemeinschaft ebenfalls erlaubt ist, kann die Erwirtschaftung eines Gewinnes wohl nicht grundsätzlich untersagt sein. Bereits das EAG selber bietet Erneuerbaren Energiegemeinschaften einen wirtschaftlichen Vorteil in Form von reduzierten Netzkosten sowie Steuern und Abgaben.
Somit können beispielsweise Stromproduzent:innen Strom spürbar über den üblichen Netztarifen verkaufen, und die Käufer:innen erzielen durch die reduzierten Nebenkosten immer noch einen Preisvorteil. Für Teilnehmer:innen einer EEG macht es künftig sohin mehr Sinn, ihre Erzeugungsanlage nicht rein auf den Eigenverbrauch zu optimieren, sondern den Überschussstrom in der Gemeinschaft zu vermarkten.
Im Gegensatz zur EEG ist die BEG nicht auf erneuerbare Energiequellen beschränkt. Auch kann sie sich über Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber:innen in ganz Österreich erstrecken, daher über den Lokal- oder Regionalbereich hinausgehen. So können sich zum Beispiel zwei Gemeinden zu einer BEG zusammenschließen.
Auch Bürger:innen können der BEG beitreten und die Eigenerzeugung nutzen. Da die räumliche Nähe bei Bürgerenergiegemeinschaften entfällt und die Energie im Extremfall durch ganz Österreich transportiert werden muss, sind bei dieser Energiegemeinschaft keine reduzierten Netztarife vorgesehen. Es fallen sohin die üblichen Netzentgelte an.
Was sind die Vorteile von Energiegemeinschaften?
Energiegemeinschaften sollen im Nutzen der Allgemeinheit stehen und ihren Mitgliedern und den Gemeinden, in denen sie vorhanden sind, ökologische, wirtschaftliche und sozialgemeinschaftliche Vorteile bringen. Gemeinden und Bürger:innen können durch die lokale Erzeugung von Energie und deren Nutzung im direkten Umfeld autonomer handeln. Beispielsweise könnte die Sektorenkoppelung, die eine Verbindung der Sektoren Strom, Wärme und Mobilität ermöglicht, eingesetzt werden.
So könnte die erzeugte Energie zwischengespeichert werden, um anschließend beispielsweise E-Autos mit dem eigenerzeugten Strom aufzuladen. Energiegemeinschaften können folglich dazu beitragen, dass der Ausbau der erneuerbaren Energie maßgeblich vorangetrieben wird und sich der Import fossiler Energieträger verringert. Lange Übertragungswege von Energie werden somit vermieden, wodurch sich der CO₂-Fußabdruck der Mitglieder, der Gemeinden und des ganzen Landes verringert.
Zusätzlich bieten Energiegemeinschaften den Teilnehmer:innen die Möglichkeit, sich aktiv an der Energieerzeugung sowie deren Verwertung zu beteiligen, wodurch jedenfalls das Bewusstsein bei der Bevölkerung für Energie und Klima gestärkt wird. Der Wert einer sicheren und nachhaltigen Energieversorgung sowie der sozialgemeinschaftliche Zusammenhalt werden in der Gesellschaft verankert.
Durch die Möglichkeit des Energieaustausches können weitere Gemeinschaftsaktivitäten ins Leben gerufen werden, wie beispielsweise Sharing-Konzepte im Bereich der Mobilität oder auch Initiativen, die der Energiearmut entgegenwirken können. Energiegemeinschaften können somit aktiv die Energiewende unterstützen und einen entscheidenden Faktor bezüglich Klimaschutz und sozialen Herausforderungen darstellen.
Fazit
Dezentrale Energieerzeugung und auch der Umbau der Netze und Infrastruktur werden schon länger forciert. Allerdings ist die Bildung von Energiegemeinschaften in der Praxis als nicht gerade einfach zu bezeichnen. Die notwendige Gründung einer eigenen Gesellschaft wie beispielsweise eines Vereines oder einer Genossenschaft, die Regelung der Stromzuteilung, die Einbringung von Erzeugungsanlagen sowie der Abschluss komplexer Verträge mit den zuständigen Strombetreiber:innen und die notwendige Installation eines Smart Meters stellen sich für Privatpersonen als abschreckend heraus.
Um eine rechtliche Struktur in einer Energiegemeinschaft etablieren zu können, müssen Verantwortlichkeiten definiert und formell etabliert werden. Sobald eine rechtliche Struktur vorhanden ist, beginnt der operative Betrieb der Gemeinschaft wie beispielsweise die laufende Verrechnung sowie die Vermarktung von Überschussstrom. Es müssen notwendige Vertragsbeziehungen insbesondere mit Netzbetreiber:innen sowie Energieversorger:innen eingegangen und Finanzkonzepte aufgestellt werden.
Eine Energiegemeinschaft sollte kein starres Gebilde sein, sondern sich laufend ändern. Neue Teilnehmer:innen sollten in die Gemeinschaft hinzukommen und Anlagen eingebunden und neu errichtet werden. Ebenso muss der technische Fortschritt beachtet werden, da dieser die Funktionalität einer Energiegemeinschaft beeinflusst. Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, passende Rahmenbedingungen zu definieren, umzusetzen und im zeitlichen Verlauf immer wieder anzupassen.
Bis die Bildung von Energiegemeinschaften soweit herangewachsen ist, dass die Zielsetzung – Energiearmut und Klimawandel erfolgreich entgegenzutreten – erreicht wird, werden wohl noch einige Barrieren zu bewältigen sein. Dennoch ist das gemeinsame Erzeugen von Energie jedenfalls zukunftsweisend. Sharing-Konzepte voranzutreiben und deren Zugang für die Bevölkerung dahingehend zu erleichtern, dass diese nicht an der Komplexität der Umsetzung scheitern, ist wünschenswert und sollte jedenfalls gefördert werden.
Die aktive Einbeziehung von Bürger:innen bildet einen der Schlüsselfaktoren für die erfolgreiche Umsetzung eines nachhaltigen und effizienten Energiesystems der Zukunft. Welchen Verlauf daher das Konzept der Energiegemeinschaften nehmen wird, ist wohl von dessen Weiterentwicklung, aber auch von dem Bewusstsein und der Anteilnahme der Bevölkerung abhängig.
Das Wort „Energiegemeinschaft“ ist bereits in aller Munde, die Bedeutung dieses Begriffs ist wohl für viele noch nicht ganz eindeutig. Durch die Einführung von Energiegemeinschaften bekommt die Bevölkerung nun die Gelegenheit, sich zusammenzuschließen, um Energie gemeinsam zu nutzen. Mit der Novelle des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes wird es erstmals möglich, Energie in der Gemeinschaft zu erzeugen, zu verbrauchen, zu speichern und auch wieder zu verkaufen.
Das kann im örtlichen Nahebereich sein oder auch überregional. Mitglieder einer Energiegemeinschaft investieren gemeinsam in eine erneuerbare Energieanlage und verbrauchen den erzeugten Strom als eine Gemeinschaft.
Anstatt Strom nur passiv zu nutzen, kann sich die Bevölkerung nun in Form von Energiegemeinschaften aktiv an der Energiewende beteiligen. Bereits mit der Ökostrom-Novelle 2017 wurde durch die Einführung von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen erstmals die Möglichkeit geschaffen, Photovoltaikanlagen auf Gebäuden zu errichten und mit mehreren Nutzer:innen innerhalb des Gebäudes zu teilen. Mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes kann nun über Grundstücksgrenzen hinweg Energie einer Energiegemeinschaft eingesetzt werden.
Konkret gibt es zwei Energiegemeinschaftsmodelle: einerseits die lokal beschränkte Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) und andererseits die innerhalb Österreichs geografisch unbeschränkte Bürgerenergiegemeinschaft (BEG).
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ermöglichen es Bürger:innen, Gemeinden und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), auf regionaler Ebene Energie zu erzeugen, zu verbrauchen und untereinander zu handeln, um dadurch ein effizientes und erneuerbares Energiesystem zu schaffen.
Gemäß § 16c Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz dürfen auch Stromerzeugungsunternehmen an einer EEG teilnehmen, sofern sie nicht von Versorger:innen, Lieferant:innen oder Stromhändler:innen kontrolliert werden. Damit können auch größere Photovoltaik -, Windpark- oder Wasserkraftanlagen Teil einer EEG werden. Stromerzeuger:innen können die erzeugte Energie direkt an die Gemeinschaftsmitglieder verkaufen.
Der Preis kann sowohl von einer EEG als auch von einer BEG eigenständig definiert werden. Allerdings steht bei Energiegemeinschaften die Gemeinnützigkeit im Vordergrund. Der Hauptzweck liegt daher nicht im finanziellen Gewinn. Die Teilnahme von Privatunternehmen darf nicht der gewerblichen oder beruflichen Haupttätigkeit entsprechen. Hier drängt sich jedenfalls die Frage auf, ob und inwieweit Stromerzeuger:innen überhaupt Gewinne erwirtschaften dürfen.
Da sich die Schranke des Gewinnes allerdings auf die Gemeinschaft und nicht die einzelnen Mitglieder bezieht und ein Handeln innerhalb der Gemeinschaft ebenfalls erlaubt ist, kann die Erwirtschaftung eines Gewinnes wohl nicht grundsätzlich untersagt sein. Bereits das EAG selber bietet Erneuerbaren Energiegemeinschaften einen wirtschaftlichen Vorteil in Form von reduzierten Netzkosten sowie Steuern und Abgaben.
Somit können beispielsweise Stromproduzent:innen Strom spürbar über den üblichen Netztarifen verkaufen, und die Käufer:innen erzielen durch die reduzierten Nebenkosten immer noch einen Preisvorteil. Für Teilnehmer:innen einer EEG macht es künftig sohin mehr Sinn, ihre Erzeugungsanlage nicht rein auf den Eigenverbrauch zu optimieren, sondern den Überschussstrom in der Gemeinschaft zu vermarkten.
Im Gegensatz zur EEG ist die BEG nicht auf erneuerbare Energiequellen beschränkt. Auch kann sie sich über Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber:innen in ganz Österreich erstrecken, daher über den Lokal- oder Regionalbereich hinausgehen. So können sich zum Beispiel zwei Gemeinden zu einer BEG zusammenschließen.
Auch Bürger:innen können der BEG beitreten und die Eigenerzeugung nutzen. Da die räumliche Nähe bei Bürgerenergiegemeinschaften entfällt und die Energie im Extremfall durch ganz Österreich transportiert werden muss, sind bei dieser Energiegemeinschaft keine reduzierten Netztarife vorgesehen. Es fallen sohin die üblichen Netzentgelte an.
Was sind die Vorteile von Energiegemeinschaften?
Energiegemeinschaften sollen im Nutzen der Allgemeinheit stehen und ihren Mitgliedern und den Gemeinden, in denen sie vorhanden sind, ökologische, wirtschaftliche und sozialgemeinschaftliche Vorteile bringen. Gemeinden und Bürger:innen können durch die lokale Erzeugung von Energie und deren Nutzung im direkten Umfeld autonomer handeln. Beispielsweise könnte die Sektorenkoppelung, die eine Verbindung der Sektoren Strom, Wärme und Mobilität ermöglicht, eingesetzt werden.
So könnte die erzeugte Energie zwischengespeichert werden, um anschließend beispielsweise E-Autos mit dem eigenerzeugten Strom aufzuladen. Energiegemeinschaften können folglich dazu beitragen, dass der Ausbau der erneuerbaren Energie maßgeblich vorangetrieben wird und sich der Import fossiler Energieträger verringert. Lange Übertragungswege von Energie werden somit vermieden, wodurch sich der CO₂-Fußabdruck der Mitglieder, der Gemeinden und des ganzen Landes verringert.
Zusätzlich bieten Energiegemeinschaften den Teilnehmer:innen die Möglichkeit, sich aktiv an der Energieerzeugung sowie deren Verwertung zu beteiligen, wodurch jedenfalls das Bewusstsein bei der Bevölkerung für Energie und Klima gestärkt wird. Der Wert einer sicheren und nachhaltigen Energieversorgung sowie der sozialgemeinschaftliche Zusammenhalt werden in der Gesellschaft verankert.
Durch die Möglichkeit des Energieaustausches können weitere Gemeinschaftsaktivitäten ins Leben gerufen werden, wie beispielsweise Sharing-Konzepte im Bereich der Mobilität oder auch Initiativen, die der Energiearmut entgegenwirken können. Energiegemeinschaften können somit aktiv die Energiewende unterstützen und einen entscheidenden Faktor bezüglich Klimaschutz und sozialen Herausforderungen darstellen.
Fazit
Dezentrale Energieerzeugung und auch der Umbau der Netze und Infrastruktur werden schon länger forciert. Allerdings ist die Bildung von Energiegemeinschaften in der Praxis als nicht gerade einfach zu bezeichnen. Die notwendige Gründung einer eigenen Gesellschaft wie beispielsweise eines Vereines oder einer Genossenschaft, die Regelung der Stromzuteilung, die Einbringung von Erzeugungsanlagen sowie der Abschluss komplexer Verträge mit den zuständigen Strombetreiber:innen und die notwendige Installation eines Smart Meters stellen sich für Privatpersonen als abschreckend heraus.
Um eine rechtliche Struktur in einer Energiegemeinschaft etablieren zu können, müssen Verantwortlichkeiten definiert und formell etabliert werden. Sobald eine rechtliche Struktur vorhanden ist, beginnt der operative Betrieb der Gemeinschaft wie beispielsweise die laufende Verrechnung sowie die Vermarktung von Überschussstrom. Es müssen notwendige Vertragsbeziehungen insbesondere mit Netzbetreiber:innen sowie Energieversorger:innen eingegangen und Finanzkonzepte aufgestellt werden.
Eine Energiegemeinschaft sollte kein starres Gebilde sein, sondern sich laufend ändern. Neue Teilnehmer:innen sollten in die Gemeinschaft hinzukommen und Anlagen eingebunden und neu errichtet werden. Ebenso muss der technische Fortschritt beachtet werden, da dieser die Funktionalität einer Energiegemeinschaft beeinflusst. Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, passende Rahmenbedingungen zu definieren, umzusetzen und im zeitlichen Verlauf immer wieder anzupassen.
Bis die Bildung von Energiegemeinschaften soweit herangewachsen ist, dass die Zielsetzung – Energiearmut und Klimawandel erfolgreich entgegenzutreten – erreicht wird, werden wohl noch einige Barrieren zu bewältigen sein. Dennoch ist das gemeinsame Erzeugen von Energie jedenfalls zukunftsweisend. Sharing-Konzepte voranzutreiben und deren Zugang für die Bevölkerung dahingehend zu erleichtern, dass diese nicht an der Komplexität der Umsetzung scheitern, ist wünschenswert und sollte jedenfalls gefördert werden.
Die aktive Einbeziehung von Bürger:innen bildet einen der Schlüsselfaktoren für die erfolgreiche Umsetzung eines nachhaltigen und effizienten Energiesystems der Zukunft. Welchen Verlauf daher das Konzept der Energiegemeinschaften nehmen wird, ist wohl von dessen Weiterentwicklung, aber auch von dem Bewusstsein und der Anteilnahme der Bevölkerung abhängig.