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BFG Einkommensteuer

Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft mit Konkurseröffnung

Konkurs (Bild: © iStock)

Entscheidung: BFG 11. 1. 2019, RV/7106039/2018 , Revision nicht zugelassen.

Normen: § 185 Abs 2 UGB; § 24 Abs 2 EStG.

Nach § 185 Abs 2 UGB führt die Eröffnung eines Konkursverfahrens über einen Gesellschafter zwingend zur Auflösung einer (atypisch) stillen Gesellschaft. Diese Auflösungsbestimmung ist nicht disponibles Recht. Durch frühere Verlustzuweisungen entstandene negative Kapitalkonten stellen daher – sofern keine Nachschüsse erfolgen – zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Geschäftsherrin steuerpflichtige Veräußerungsgewinne der zwingend ausscheidenden stillen Gesellschafter dar.

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