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Empfängernennung gemäß § 162 BAO

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Der Abzug von Schulden und Aufwendungen ist mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, grundsätzlich noch nicht gesichert. Die bloße Nennung einer falschen oder beliebigen Person oder die Namhaftmachung einer nicht existenten GmbH können die zwingende Versagung der Anerkennung der Aufwendungen nicht verhindern.

Gleiches gilt für die Nennung einer Firma in einer Steueroase oder für die Nennung einer Briefkastengesellschaft, bei der es sich um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.