Zurechnung der Einkünfte aus der Einräumung eines Wasserbezugsrechts
Das BFG hatte sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob das Entgelt für die Einräumung eines Wasserbezugsrechts an einer nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Quelle der Steuerpflicht unterliegt.