EuGH bestätigt österreichische Regelung der sechsten Urlaubswoche
Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 VO (EU) 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 4. 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen.