Steuerfreiheit von Trinkgeldern?
Das BFG hat in seinem Erkenntnis vom 10.1.2025, RV/1100318/2020, Trinkgelder, deren Annahme leicht feststellbar war, im Ausmaß von ca 25 % der monatlichen Bruttobezüge des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen. Dabei dürfte es sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls aber um keine Entscheidung handeln, die maßgeblichen Einfluss auf die Prüfpraxis oder auf die Rechtsprechung in der Zukunft haben wird.
Der Arbeitgeber als Herr des Entgelts
Die Bundesregierung hat sich in ihrem Regierungsprogramm unter dem Punkt „Trinkgeldregelungen“ die Evaluierung und praxistaugliche Ausgestaltung der Bestimmungen für die Trinkgeldpauschale inklusive Tronc-Systeme zum Ziel gesetzt. Die Absicht zur Evaluierung lässt vermuten, dass der Bundesregierung die aktuelle Regelung nicht passend erscheint. Das Bestreben nach einer praxistauglichen Ausgestaltung der Regelungen lässt erkennen, dass über deren Inhalt Unklarheiten bestehen. Dieser Beitrag geht dem Inhalt der aktuellen Regelung nach.