Schlagwort: Regressanspruch

Arbeitsunfall
Allgemein OGH

Verjährung des Regressanspruchs des Sozialversicherungsträgers

Der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers im Fall eines vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfalls verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht. Es kommt nicht auf eine bestimmte Kenntnis des Versicherungsträgers an.