PROGRESSIONSVORBEHALT | Keine Verfassungs- oder EU-Widrigkeit
Entgegen der jahrzehntelangen österreichischen Verwaltungspraxis hat der VwGH entschieden, dass Österreich auch dann berechtigt ist, bei der Ermittlung des auf die Inlandseinkünfte entfallenden Steuersatzes, ausländische, in Österreich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreie Einkünfte einzubeziehen, wenn die einkommensteuerpflichtige Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, ohne abkommensrechtlich hier ansässig zu sein. Diese neue Vorgangsweise ist ab der Veranlagung 2023 anzuwenden. Gegen den „Progressionsvorbehalt“ (im Allgemeinen und bei bloßer unbeschränkter Steuerpflicht im Besonderen) werden von Betroffenen und deren Beratern regelmäßig verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken erhoben, denen die aktuelle Rechtsprechung eine Absage erteilt hat.