BFG: Unzulässige Fortführung eines bereits eingestellt gewesenen Finanzstrafverfahrens und Finanzstraftäterhaftung nach § 11 BAO
Werden im Zuge von Vorerhebungen nach § 82 Abs 1 FinStrG Verfolgungshandlungen gegen einen bestimmten Verdächtigten wegen eines konkreten Tatverdachts gesetzt, gelangt dieser in die Rechtsposition eines Beschuldigten (§ 75 Satz 2 FinStrG).