Bezüge nach dem EFZG und dem BUAG im DBA Deutschland
Österreich und Deutschland haben sich in einer KonsultationsÂvereinbarung vom 30. 10. 2018 darauf geeinigt, dass Art 18 Abs 2 DBA Deutschland, der Bezüge einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus der gesetzlichen SozialÂversicherung grundsätzlich dem Kassenstaat zur Besteuerung überlässt, auch auf EntgeltfortÂzahlungen anwendbar ist, soweit diese nach dem EntgeltfortÂzahlungsgesetz (EFZG) und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsÂgesetz (BUAG) von österreichischen SozialÂversicherungseinrichtungen getragen werden. Ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Stefan Bendlinger.