Wann ist eine eingeschränkte Einsicht in das wirtschaftliche Eigentümerregister gerechtfertigt?
Nach § 10a Abs 1 WiEReG sind Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer in Registerauszügen nicht anzuzeigen, wenn dieser überwiegende, schutzwürdige Interessen nachweist, die der Einsichtnahme – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – entgegenstehen.