Eine pauschale Ausgleichszahlung der öffentlichen Hand ist ein echter Zuschuss und unterliegt nicht der Mehrwertsteuer
Am 8. Mai 2025 entschied der EuGH in der Rechtssache C-615/23, dass pauschale Ausgleichszahlungen, die von einer Gebietskörperschaft an ein Verkehrsunternehmen zur Deckung von Verlusten im öffentlichen Personenverkehr gezahlt werden, nicht in die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage einfließen.

