Aufwendungen für ein Geländer einer rollstuhlbedingten Rampe als außergewöhnliche Belastung
(B. R.) – Unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG sind nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind.