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Der in Österreich vorgesehene gesetzlich verankerte Arbeitszeitschutz zählt zum persönlichen Arbeitsschutz. Arbeitnehmer sollen insbesondere vor gesundheitlicher Überforderung, Krankenständen und mitunter auch Burn-out geschützt werden. Aus diesen Gründen stellt das Gesetz alle Höchstgrenzen der Arbeitszeiten und Mindestruhezeiten unter Verwaltungsstrafe. Bei juristischen Personen definiert sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG. Strafrechtlich verantwortlich ist daher jedes nach außen zur Vertretung befugte Organ, sohin auch sämtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft. Ein Gastbeitrag von MMMag. Dr. Johannes Edthaler und Mag. Christina Traxler.
Diese kumulierte Strafbarkeit kann durch die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten umgangen werden, was zu einer Zentrierung der Strafbarkeit führt. Eine Kumulierung erfolgt jedoch nicht nur bei der Verantwortlichkeit der strafbedrohten Organe, sondern auch bei den zahlreichen eigenständigen Straftatbeständen und bei den jeweils betroffenen Arbeitnehmern. Es ergibt sich somit eine doppelte bzw dreifache Kumulierung der Strafdrohung. Arbeitszeitüberschreitungen – egal welcher Gesetze – können daher für Arbeitgeber schmerzhaft teuer werden (LVwG Salzburg 9. 2. 2017, 405-7/208/1/12-2017 ua).
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