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Strafverfahren sind für die Beschuldigten nicht nur unangenehm sondern meist auch teuer. Anders als im Zivilrecht hat die unterliegende der obsiegenden Partei jedoch nicht deren Anwaltskosten zu ersetzen. § 393 Abs 1 StPO besagt, dass derjenige, der sich eines Verteidigers bedient idR auch dessen Kosten zu tragen hat. Was das bedeutet, welche Ausnahmen es gibt und ob es insb mit Blick auf das Zivilrecht einer Reform bedarf erklären Andrea Concin und Bernd Wiesinger.
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