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Datenschutz OGH

OGH: Bildnisschutz neben DSGVO anzuwenden

(Bild: © iStock/Bulat Silvia) (Bild: © iStock/Bulat Silvia)

In seinem Beschluss vom 29.8.2019 hielt der Oberste Gerichtshof (OGH) fest, dass das Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG neben den Regelungen der DSGVO anzuwenden ist.

Auch bei einer Interessenabwägung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO wäre aber eine zustimmungslose Verwendung von Personenlichtbildern zu Werbezwecken in der Regel unzulässig.

In dem der Entscheidung des OGH zu 6 Ob 152/19z zugrunde liegenden Zivilver-fahren monierte die Klägerin eine Verwendung ihres Lichtbilds für Werbezwecke durch die Beklagte.

Sie stützte ihren Anspruch primär auf § 78 UrhG, wogegen die Beklagte einwendete, dass § 78 UrhG nicht anwendbar sei, da die Regelungen der DSGVO vorgingen, wobei § 9 Abs 1 DSG eine Totalausnahme für journalistische Inhalte vorsehe. Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, die vom Rekursgericht bestätigt wurde.


Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück und merkte an, dass § 78 UrhG im Ge-gensatz zur DSGVO eine persönlichkeits- und keine datenschutzrechtliche Schutz-bestimmung ist.

Wollte man der Ansicht der Beklagten folgen, wären für den vorlie-genden Fall weder die Bestimmungen des UrhG noch jene der DSGVO anwendbar, was zu einem Regelungsvakuum führen würde.

Die von den Vorinstanzen vorge-nommene Interessensabwägung sei nicht zu beanstanden, da die Fotos der Kläge-rin von der Beklagten eindeutig lediglich zu Werbezwecken verwendet worden wären. Schutzwürdige Interessen der Beklagten, die höher einzustufen wären als das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, seien nicht zu erblicken, was sich sowohl aus ei-ner Abwägung anhand von § 78 UrhG als auch von Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ergäbe.

Christian Kern ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Wir von Preslmayr Rechtsanwälte sind führende Experten im Wirtschaftsrecht. Neben den rechtlichen Aspekten gilt unsere Aufmerksamkeit vor allem den wirtschaftlichen Zielen unserer Mandanten. Wir sehen uns als juristische Begleiter und Problemlöser mit unternehmerischem Denken.