Catwomen

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  • als Antwort auf: Buak- Urlaubsantrag #74011
    Catwomen
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    Hallo Gabriele!

    Sicher mittlerweile schon beantwortet. Falls nicht der Vollständigkeit halber!

    Lohnverrechner benötigt den BUAK Urlaub für die Abrechnung. D.h. soweit vorher als möglich erledigen.
    Mitarbeiter sollte sein BUAK-Urlaubsgeld idealerweise VOR Urlaubsantritt überwiesen erhalten.

    Schlechtwetter rechnet sich automatisch, dafür benötigt der LV die BUAK-Bestätigung nicht zur Abrechnung.
    Antrag kann sowieso erst etwas später gestellt werden, wennd er Monat von der BUAK dafür freigegeben wird.

    als Antwort auf: Arbeitsverhältnis bzw. Dienstvertrag #74010
    Catwomen
    Teilnehmer

    Hallo!

    Ein interessanter Fall, hat sich schon eine Lösung gefunden?

    Gefühlsmäßig hätte ich zuerst auf klarer Fall von AVRAG getippt,

    Nach überfliegen dieses Links scheint es aber nicht eindeutig zu sein. ❓
    http://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CB8QFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.wkv.at%2Fdownloads%2Fsp%2FInfo-Blaetter%2FBetriebsuebergang.doc&ei=jNqyVJSbEdTrasrKgPAG&usg=AFQjCNEiUEyhPOugy1o8C3XdwE5-NUX7sA&sig2=PjChRn057kimz6Cp4IHg9w&bvm=bv.83339334,d.d2s
    Auszug aus dem Link von der Wirtschaftskammer „Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolgt bei allen im übergehenden Betrieb (Betriebsteil) beschäftigten Arbeitnehmern und Lehrlingen (Änderungsanzeige an die Lehrlingsstelle). Hingegen gehen diejenigen Arbeitnehmer nicht über, die zwar auch für den übergehenden Betrieb (Betriebsteil), nicht aber in diesem tätig sind (z.B. in den übergehenden Bereich nicht eingegliedertes und diesem daher nicht zuzuordnendes Verwaltungspersonal oder Reinigungskräfte). Bei Tätigkeit in verschiedenen Betriebsbereichen kommt es auf den überwiegenden Einsatzbereich an. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine einvernehmliche Klärung unter Einbindung der betroffenen Arbeitnehmer.“

    Poste bitte welche Lösung du angewendet hast, ist für alle ein sehr interessanter Fall.

    Variante a) Einigung auf AVRAG Übergang
    – 3/4 des Gehalts weiterhin über Wohnungsgenossenschaft
    – 1/4 des Gehalts über neue Eigentümergemeinschaft (neuer Dienstvertrag ab 1.1.2015 mit AVRAG Anrechnung ab 2001 für Abfertigung. Urlaub darf anteilig mitgenommen werden)

    Variante b) Entscheidung für Teilung
    – 3/4 des Gehaltes weiterhin über Wohnungsgenossenschaft – einvernehmliche Änderung oder Änderungskündigung
    – 1/4 des Gehalts über neue Eigentümergenossenschaft mit neuem DV ab 1.1.2015 und Abf. neu ab 1.2.2015

    Bin gespannt, kann auch sein das ich auf dem Holzweg bin. FÜR RISIKEN UND NEBENWIRKUNGEN….. 😆

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