Urlaubsersatzleistung

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    Conny90
    Teilnehmer

    Liebe Forumsmitglieder,

    ich bräuchte bitte wieder eure Hilfe 🙂

    Folgender Fall: Eintritt 17.5.2011, Kündigung durch den DG 22.7.2011, Kündigungsentschädigung bis 12.8.2011, Forderung DN – Entgeltfortzahlung von 23.7.-1.8.2011 – diese gebührt ihm lt. Gericht nicht – nun zu meiner Frage – bei der Berechnung der Resturlaubstage für die Urlaubsersatzleistung muss ich da diese 1o Tag miteinrechnen oder werden diese nicht berücksichtigt, da auch kein Anspruch auf Entgelt besteht??

    Fall A) Berücksichtigung der entgeltlosen Zeit: 17.5.2011-12.8.2011= 88 Tage (25/365*88 = 6,027 Tage UE)

    Fall B) Nichtberücksichtigung der entgeltlosen Zeit: 17.5.2011-22.7.2011 = 67 Tage
    2.8.2011-12.8.2011 = 11 Tage (gesamt 78 Tage) (25/365*78 = 5,342 Tage UE)

    Was ist euerer Meinung nach korrekt?? Ich danke für eure Hilfe 🙂

    LG Conny

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