Urlaubsanspruch – Anrechnung von Vordienstzeiten

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    judith1
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    § 3 (2) UrlG regelt die Anrechnungszeiten für die Bemessung des Urlaubsausmaßes;
    In Z 3 wird von der gewöhnlichen Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Studiums bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren gesprochen; Wie ist der Begriff „gewöhnliche Dauer“ auszulegen;
    ME. ist dabei wohl nicht auf die Mindeststudiendauer abzustellen (Jus-Studium 4 Jahre). Auch die Studienbeihilfengesetz sieht Tolereanzsemester vor;
    Bitte um fundierte Meinung.
    Danke im voraus
    g.

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