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  • #63138
    grasy
    Teilnehmer

    Liebe Kollegen!

    Der KV für Angestellte im Gewerbe regelt folgendes: „Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Kraftfahrzeug selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:

    Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw. wöchentlichen Normalarbeitszeit gebührt der der Normalarbeitszeit entsprechende aliquote Teil des KVMonatsgehaltes pro Stunde, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden. Die Grundvergütung gebührt in der Höhe des auf Grund der Einstufung gebührenden KV-Gehaltes, ist aber ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe III nach 15 (18 bei Übergangsregelung) Verwendungsgruppenjahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie z. B. Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind.“

    Was beduetet das für Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit? Werden deren Reisestunden außerhalb der Normalarbeitszeit gar nicht, 1:1 oder 1:1,5 abgegolten?

    Gruß, Sylvia

    #67988
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Sylvia!

    Für DN, die ständig „reisen“, bedeuten Reisezeiten ganz normale Arbeitszeit, weil es schlicht gesagt deren Tätigkeit ist. Somit sind diese Stunden (wenn sie außerhalb der NAZ liegen) auch als Überstunden zu bezahlen.

    Für die angesprochenen DN im KV gibt es deswegen eine „schlechtere“ Regelung, weil Reisezeiten nicht zur „normalen Tätigkeit“ gehören und daher wesentlich niedriger entlohnt werden können (stell dir z.B. vor ein Manager in der KV-Vw.gruppe IV würde für die Reisezeit dasselbe Entgelt bekommen wie für seine Management-Tätigkeit in der Firma, wäre doch zu hoch, oder?).

    Unterschieden muss auch noch werden zwischen „aktiven“ (z.B. KFZ selbst lenken) und „passiven“ (z.B. Zugfahrt) Reisezeiten, hier wären für die Entlohnung durchaus verschiedene Ansätze möglich.

    Ein interessanter Artikel ist erst jüngst in der ASoK erschienen (ASoK 1/2007, 025 von Mag. Gerhartl).

    Schöne Grüße

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