Reisekosten neu 2008

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  • #63543
    Andrea
    Teilnehmer

    Ich habe 3 DN abzurechnen, die regelmäßig ganzjährig ca. 3-4x pro Woche nach Deutschland in unserer Mutterfirma tätig werden. Den Dienstnehmern steht dort ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung.
    Die Dienstreisen sind im KV geregelt (KV EEI EDR).
    Aufgrund der lohngestaltenden Vorschrift durfte ich Dienstreisen bisher zeitlich unbegrenzt steuerfrei abrechnen!

    In diesem Fall handelt es ich aber nicht um eine der „bestimmten Tätigkeiten“ aus §3 EStG. Bleiben die Dienstreisen ab 01/2008 trotzdem unbegrenzt steuerfrei, weil wir eine lohngestaltende Vorschrift haben, oder muss die Tätigkeit zusätzlich zutreffen?
    Wenn sie nicht mehr steuerfrei sind, wie muss ich vorgehen? Trifft dann § 26 Abs 4 EStG (5 Tage frei) zu?

    #68899
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Andrea!

    Der exakte Wortlaut der Bestimmung im § 3 Abs. 1 Z 16b lautet:

    16b. Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine

    – Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),

    – Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),

    – Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,

    – Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine

    – vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde

    gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.

    Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht steuerfrei, soweit sie anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder üblicher Lohnerhöhungen geleistet werden.

    Nach deiner Beschreibung sind das 2 Dienstorte, somit fällt tatsächlich dein Fall in dieses Bestimmung nicht hinein.
    Einzig und allein die Fahrtkosten können zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit steuerfrei (eigentlich nicht steuerbar) bleiben.

    Auch § 26 Z 4 kann meines Erachtens nicht zur Anwendung kommen, weil ja der 2. Dienstort ständig bereist wird und somit schon vor 2008 zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit geführt hat (somit keine „Anfangsphase“ vorhanden).

    Keine guten Nachrichten – aber vielleicht kannst du ja das Finanzamt direkt damit beschäftigen, hoffe für dich, dass die anderer Meinung sind (schriftliche Anfrage § 90 EStG).

    LG

    #68902
    Andrea
    Teilnehmer

    Hallo Roland!
    Danke für die Antwort. Ich werde am besten wirklich mal das FA damit beschäftigen.
    lg
    Andrea

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