Reisekosten Ausland

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    Beiträge
  • #65275
    Gaby
    Teilnehmer

    eine Frage:
    Wir haben im BMD die Möglichkeit Reisekosten pflichtig oder frei abzurechnen, oder Auslandsreisekosten.
    Sind Auslandsreisekosten generell steuerfrei oder fehlt mir da bloß eine Lohnart?

    DAnke.
    lg
    Gaby

    #72874
    Petra110
    Teilnehmer

    Hallo Gaby!

    Einen Auslandssatz gibt’s ja erst ab 5 Stunden Auslandsaufenthalt und die steuerliche Regelung stellt ab auf eine steuerfreie Zwölftelreglung (seit 1.1.2008) beginnend nach 3 Stunden und 1 Minute – wenn sie unterwegs sind. Der Auslandssatz ist somit frei – jedoch hast du bei einer Auslandsreise auch immer einen Inlandsanteil (weil ja von hier die Reise angetreten wird) und dieser ist teilweise pflichtig und teilweise frei – je nach dem welchen KV ihr verwendet und wie dieser im Verhältnis zu den 26,40 EUR der gesetzlichen max. Steuerfreigrenze steht.

    lg Petra

    #72877
    Gaby
    Teilnehmer

    Aha, das von der 12-el Regelung wusste ich. Wir haben z.b. immer 2/12el Inlandanteil und z.b. 6/12el Ausland. Nur beim Ausland war ich mir nicht sicher, ob ich ab dem 15. x oder ab 6 Monaten da was berücksichtigen muss. Dass das Ausland generell frei ist, wusste ich nicht.
    Danke dir sehr!
    lg
    G

    #72878
    Petra110
    Teilnehmer

    Hallo Gaby!

    Du hast schon Recht mit den 6 Monaten (183-Tage-Regel). Wenn er immer im selben Ausland ist, wird nach dem 6. Monat eine neuer Tätigkeitsschwerpunkt gegründet. Aber dann hättest du nicht nur das Problem mit den Diäten, sondern dann wäre er (je nach dem wie das Steuerjahr im jeweiligen Land aussieht) auch dort lohnsteuerpflichtig.

    Lg Petra

    #72879
    Gaby
    Teilnehmer

    Die Leute bei uns fahren ja nur einmal im Monat nach Deutschland – also kein Mittelpunkt der Tätigkeit, und das auch nicht jeden Monat. Von daher hab ich mich an die 15 Tage gehalten und war mir da eben nicht sicher, ob dies auch im Ausland gilt.
    Ich hoffe, ich drücke mich halbwegs verständlich aus 🙂
    Danke.

    #72882
    Petra110
    Teilnehmer

    Hallo Gaby!

    Also ich glaube da sind auch noch Grundsatzfragen offen, die ich am Anfang nicht hineininterpretiert hatte. Fährt der Mitarbeiter auf Monatage oder Kundenbesuch oder Seminar oder zu einer Tochtergesellschaft? Unterlieg es dem § 26 Z4 oder § 3 EStG? Dies beeinflusst natürlich maßgeblich, ob man die 15. Tage berücksichtigen muss oder nicht…

    Anbei ein Auszug aus § 3 EStG

    § 3 EStG Steuerbefreiungen

    Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind
    Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),
    Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),
    Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,
    Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine
    vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde
    gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.

    Lg Petra

    #72883
    Gaby
    Teilnehmer

    Ich versteh den Text nicht ganz – irgendwas fehlt da. Es handelt sich jedenfalls um Kundenbesuche – wir sind eine Werbeagentur – und haben keinen KV oder BV die das regeln. Also streng nach LSt-Richtlinien.
    lg
    g

    #72885
    Petra110
    Teilnehmer

    Guten Morgen Gaby!

    Dann würde ich alle Auslandsdienstreisen steuerfrei belassen nach § 3 EStG.

    Lg Petra

    #72886
    Gaby
    Teilnehmer

    Danke dir!

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