Muss der DG Diäten zahlen?

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  • #65187
    Bina
    Teilnehmer

    Hallo lieber LohnverrechnerInnen!!

    Ich hab mal eine blöde Frage: Muss der Dienstgeber Diäten zahlen, sobald ein DN eine Dienstreise unternimmt?

    Angenommen es gibt keinen KV –> zahlungspficht Ja oder Nein!?

    Angenommen KV Immobilienverwalter –> zahlungspflicht ja oder Nein ? (enthält keine Regelung über Diäten oder Reisekosten)

    Einige meiner Klienten handhaben das so: sie zahlen einfach keine Diäten aus (egal ob KV oder nicht), sondern der DN muss sich diese Reisekosten im Wege seiner Arbeitnehmerveranlagung holen.

    Ist diese Vorgang ok ??
    Was meint ihr!?

    Vielen Dank und schöne Grüße!

    #72681
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Bina!

    Dazu aus dem „großen Ortner“; Kapitel 22.2:

    22.2. 434 Arbeitsrechtliche Hinweise
    Unternimmt der Dienstnehmer eine Dienstreise, erwachsen ihm i.d.R. neben den Fahrt- und Nächtigungskosten Mehrauslagen für die erhöhten Lebenshaltungskosten.

    Der Dienstnehmer hat gem. § 1014 ABGB neben dem Ersatz der Fahrt- und Nächtigungskosten grundsätzlich auch Anspruch auf Ersatz der Mehrauslagen für die erhöhten Lebenshaltungskosten. Im Allgemeinen enthalten die Kollektivverträge bzw. die Betriebsvereinbarungen dafür genaue Abgeltungsbestimmungen.

    Sieht der anzuwendende Kollektivvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung diesbezüglich keine Regelung vor, empfiehlt es sich, eine individuelle Regelung darüber zu treffen.

    Der Ersatz der anlässlich einer Dienstreise entstandenen Aufwendungen kann

    • pauschal 1),

    • nach festen Sätzen 1) oder

    • nach den tatsächlichen Aufwendungen

    erfolgen.

    1)
    Da die Bestimmung des § 1014 ABGB dispositiv (abdingbar) ist, können auch pauschale bzw. durch feste Sätze einschränkende Vergütungen gewährt werden. Zwingende kollektivvertragliche Bestimmungen dürfen dadurch nicht verletzt werden.

    Kommentar dazu von mir:
    Ich glaube eher nicht, dass Unentgeltlichkeit vereinbart werden kann.
    Unbestritten ist jedoch, dass, wenn keine RK bezahlt werden, der AN die „Differenz-Reisekosten“ bei der AN-Veranlagung geltend machen kann.

    LG

    #72682
    Bina
    Teilnehmer

    Guten Morgen Roland!

    Vielen Dank für deine ausführliche Hilfe!!

    glg

    #72685
    Roland
    Teilnehmer

    Guten Morgen Bina!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    #72803
    johnpaulmathew
    Teilnehmer

    Meiner meinung nach GD zu zahlen haben..

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