Kündigung während Krankenstand

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  • #63144
    kohlhauser
    Teilnehmer

    Hallo,

    bitte um Beanwortung folgender Fragen:

    Habe einen Arbeiter, der seit 1.2.2007, im Krankenstand ist, gekündigt.
    Austrittsdatum ist der 8.4.2007
    Der Arbeiter ist bereits ab 4.4.2007 ohne Entgeltanspruch.
    Sein fiktives neues Arbeitsjahr würde am 14.4.2007 beginnen.

    1. Muss die Firma ab 14.4.2007, sofern der DN noch im Krankenstand ist, wieder den den Entgeltfortzahlungsanspruch, obwohl der DN am Austrittstag ohne Bezug war, zahlen oder nicht?

    2. Und löst eine Bezahlung der Urlaubsersatzleistung, Weiterversicherung bis 16.4.2007, auch wieder den neuen Entgeltfortzahlungsanspruch aus?

    Vielen lieben Dank für eure Hilfe

    #68000
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo!

    OGH 7. 6. 2006, 9 ObA 115/05k

    Spricht der Arbeitgeber während eines Krankenstandes die Kündigung eines Arbeiters aus, entsteht bei fortdauerndem Krankenstand mit Beginn des neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 5 EFZG, auch wenn das Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt schon beendet ist.

    Bei deinen beiden Varianten ist also ab 14.4.2007 ein neues Arbeitsjahr gegeben, daher neuer Anspruch auf EFZ (wobei mir zu Punkt 2 momentan keine Ideallösung einfällt, wie das richtig abgewickelt werden könnte).

    Siehe dazu Artikel in der PV-info 9/2006 bzw. 11/2006 (wo diese OGH-Entscheidung doch „kritisch beleuchtet wird“.

    Schöne Grüße

    #68003
    kohlhauser
    Teilnehmer

    Lieber Roland,

    ihre Antwort verwirrt mich ein bißchen.

    Ich habe den Artikel im PV-Info von 9/2006 auch gelesen. Nur ich werde nicht ganz schlau daraus.

    In keinem Artikel wírd erwähnt, wie vorzugehen ist, wenn der DN bereits ohne Entgeltbezug ist, wenn sein neues fiktives Arbeitsjahr beginnt.

    Es kann doch nicht sein, dass, wenn ich einen Arbeiter im Krankenstand kündige, der schon lange ohne Bezug ist, die Firma jedes Jahr, wenn ein neues fiktives Arbeitsjahr beginnt, den DN wieder ein Entgelt bezahlen muss.

    Auf der Homepage von der NÖGKK habe ich einen Artikel gefunden, in dem wiederum folgendes steht:

    Wichtig ist auch, dass der „alte“ Entgeltfortzahlungsanspruch noch nicht erschöpft ist. Hätte das (halbe) Krankenentgelt bereits vor Beginn des neuen fiktives Arbeitsjahres geendet, wäre kein neuer Entgeltanspruch entstanden. Es ist also zu prüfen, ob der alte Anspruch in das neue Arbeitsjahr hinüber reicht.

    Ich interpretiere das so: Ist der Dienstnehmer im Null-Bezug, er kommt also mit seinem „alten“ Entgeltanspruch nicht in das neue fiktive Arbeitsjahr, so erfolgt kein Neuanspruch.

    Ich bitte nochmals um Überprüfung und Aufklärung.

    Mit besten Dank im voraus.

    #68005
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo!

    Laut dem Artikel in der PV-Info Nr. 9/2006 (da ist auch ein Beispiel dabei!) führt auch bei bereits entgeltlosem Krankenstand der Beginn eines (fiktiven) neuen Arbeitsjahres zu einem neuen Anspruch.

    Demgegenüber die Meinung der NÖ.GKK (DANKE für die Info!), dass nur dann ein neuer Anspruch im fiktiven neuen AJ entsteht, wenn der (halbe) KE-Anspruch noch nicht zur Gänze ausgeschöpft ist.

    2 verschiedene Rechtsansichten also, und wir stehen wieder vor dem Problem, was wir machen sollen.

    Ich tendiere ja eher zur Meinung des Autors der PV-Info, aber in der Praxis würde ich die Info der NÖ.GKK aufgreifen und danach handeln (es halt so „probieren“).

    Ein weiterer Grund für meine Tendenz ist der folgende Auszug eines Artikels von Dr. Rauch, der sich in der ASoK 1/2007 (nochmals) sehr kritisch mit diesem Urteil auseinandersetzte:
    „Die vom OGH vorgegebene Lösung führt zu völlig schrankenlosen (und letztlich bei jahrelangen Krankenständen geradezu absurden) Ansprüchen, indem nach einer Kündigung während eines dauerhaften Krankenstands mit dem fiktiven Beginn eines jeden Arbeitsjahres wieder ein neuer Krankenentgeltanspruch vom ehemaligen Arbeitgeber zu bezahlen ist. Entgegen der Meinung des OGH ist dies keinesfalls „ein wenig realistischer Extremfall“, sondern kommt in der Praxis immer wieder vor (u. a. auch bei der bewilligten Kündigung von begünstigten Behinderten).“

    Also dann, gutes Gelingen und schönen Abend!

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