Fahrtkosten bei Wochenend-Heimfahrt

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  • #64473
    Johann52
    Teilnehmer

    Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    mich beschäftigt zurzeit folgendes Problem:

    Ein Dienstgeber mit Firmensitz in Österreich beschäftigt einen Dienstnehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich. Der Dienstnehmer ist normal in Österreich lohnsteuer- und SV-pflichtig. Er arbeitet aber in Deutschland bei einer Zweig-Niederlassung und bewohnt dort einen Zweitwohnsitz. Er fährt jedes Wochenede zurück zur Familie nach Österreich (und dann wieder retour) und soll dafür einen Fahrtkostenersatz in Höhe des amtlichen Kilometergeldes erhalten. Darf hier steuerfreies Kilometergeld verrechnet werden? Jedenfalls sollte der Dienstnehmer netto das bekommen, was er bei Berechnung von steuerfreiem Kilometergeld bekommen würde.

    Mit Dank im voraus für Eure Beiträge verbleibe ich

    mit besten Grüssen

    Johann

    #70885
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Johann!

    Oje, international…

    Ich habe noch zwei Gegenfragen zur Konkretisierung, damit sich die Experten so richtig den Kopf zerbrechen können: 😉
    Arbeitet der DN in Deutschland nur vorübergehend oder ist er von Haus aus für diese Zweigniederlassung aufgenommen worden?
    Ist die ZN in Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte?

    LG

    #70888
    Johann52
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    also, der Dienstort in Deutschland ist vertraglich für genau 6 Monate festgelegt. Nach 6 Monaten wird entschieden, ob der DN auch seinen Hauptwohnsitz nach Deutschland verlegen wird oder ob er an den österreichischen Dienstort zurückkehren wird. Der Standort in Deutschland ist ebenfalls eine steuerliche Betriebsstätte.

    Vielen Dank und beste Grüsse

    Johann

    #70900
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Johann!

    Nach einigem Hin und Her bin ich zu folgender Lösung gekommen:
    Es handelt sich bei deinem DN mE um eine vorübergehende Tätigeit an einem anderen Einsatzort (Entsendung).
    Daher ist mE durch die Neufassung des § 26 Z4 pro Wochenende ein nicht steuerbarer Ersatz der Fahrtkosten (km-Geld 0,42 Euro) an den Familienwohnsitz möglich.

    Um ganz sicherzugehen, kann man ja eine schriftliche Anfrage an die Finanz gem. § 90 EStG starten.

    LG

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