Fahrtenbuch für KM-Geld

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  • #64926
    brigitte
    Teilnehmer

    Hallo,

    hätte folgende Frage: ein Prüfer verlangt, dass für Dienstfahren mit dem Privat-PKW ein Fahrtenbuch über diese Fahrten geführt wird. Grund: Plausibilitätsprüfung – ob nicht eventuell doch ein Teil des Gehaltes über KM-Geld abgerechnet worden sei. Gibt es dazu eine gesetzliche Grundlage oder kann er das auch so verlangen?

    LG
    Brigitte

    #72009
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Brigitte!

    Naja, ich muss es auf alle Fälle nachweisen können, dass der DN auch wirklich dienstlich unterwegs war.
    Das muss aber nicht in allen Fällen ein Fahrtenbuch sein, auch andere Aufzeichnungen (z.B. Reisekostenabrechnungen) müssen da genügen.

    Folgender Text aus „Reisekosten in der Praxis“ von E. Müller verdeutlicht das:

    Der Nachweis der Fahrtkosten mit einem eigenen Kraftfahrzeug hat grundsätzlich mittels eines laufend geführten Fahrtenbuchs zu erfolgen (siehe Anhang). Aus dem Fahrtenbuch müssen folgende Angaben ersichtlich sein (vgl. z. B. VwGH 21. 10. 1993, 92/15/0001):

    • Tag (Datum) der beruflichen Fahrt,

    • Zeit,

    • Ort,

    • Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der beruflichen Fahrt,

    • Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt und die

    • Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in beruflich und privat gefahrene Kilometer.

    Die Führung eines Fahrtenbuches kann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen (z. B. Reisekostenabrechnungen gegenüber dem Arbeitgeber) eine verlässliche Beurteilung möglich ist.

    Fahrtenbücher können grundsätzlich auch in elektronischer Form geführt werden. Dabei ist auf die Bestimmung des § 131 Abs. 3 BAO Bedacht zu nehmen. Gemäß § 131 Abs. 3 BAO können zur Führung von Aufzeichnungen Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muss auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

    LG

    #72014
    brigitte
    Teilnehmer

    Danke Roland für deine ausführliche Beantwortung meiner Frage!

    LG
    Brigitte

    #72015
    Roland
    Teilnehmer

    Liebe Brigitte!

    Sehr gern geschehen.

    LG

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