Dienstreise KV-Handelsangestellte

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    Beiträge
  • #63055
    Lena
    Teilnehmer

    Hallo,

    habe mal eine Frage zum KV-Handelsangestellte, Reisekostenentschädigungen.
    Und zwar spricht da die Definition „Dienstort“ davon, dass die „Betriebsstätte des Arbeitgebers“ verlassen wird.
    Was ist bei Personen, die idR in ihrer Wohnung arbeiten???
    Wenn man die Definition wörtlich versteht, kommt es auf das Verlassen der BETRIEBSTSTÄTTE DES ARBEITGEBERS an. Die Wohnung des Arbeitnehmers ist aber sicher keine Betriebsstätte des Arbeitnehmers.
    Was meint ihr? Kann man das trotzdem eher locker in dem Sinn auslegen, dass bei einem Dienstnehmer, der normalerweise daheim arbeitet, seine Wohnung als Dienstort gemäß KV-Handel verstanden wird???
    Freue mich auf Eure Rückmeldungen.

    Beste Grüße,
    LEna

    #67827
    Patrick
    Teilnehmer

    Hallo Lena!

    Beansprucht die DNIn Reisekosten, bzw. hat sie dich darauf angesprochen?
    Reisekosten sind eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer DIENSTREISE. Wenn sie ständig von ihrer Wohnung aus für die Firma „reist“, berechne ich die Entschädigung von der Wohnung ausgehend.
    Im KV Handel kenne ich diesbezüglich keine besonderen Bestimmungen!

    Freundliche Grüße, Patrick

    #67829
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Lena!

    Anbei ein Text aus der FINDOK, der dir sicher helfen wird:

    § 16 EStG 1988
    Fahrtkosten (Rz 291, 729a LStR 2002)
    Von einem Steuerpflichtigen (Teleworker>) werden Kilometergelder für die Fahrt zwischen seiner Wohnung (Arbeitsstätte) und dem Firmensitz verrechnet. Der Firmensitz wird regelmäßig ein- bis zweimal in der Woche zwecks der dort stattfindenden Besprechungen aufgesucht.

    Steht für diese Fahrten das amtliche Kilometergeld zu oder handelt es sich dabei um Fahrten zwischen Wohnung und (weiterer) Arbeitsstätte, welche durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind?

    Bei einem , der seine Arbeit ausschließlich von zu Hause aus verrichtet und beim Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz verfügt, ist nur die Wohnung eine Arbeitsstätte. Fahrten zum Firmensitz zwecks dort stattfindender Besprechungen (Abholung von Unterlagen) sind Dienstreisen. Die Verrechnung von Kilometergeldern ist möglich (siehe auch Rz 729a LStR 2002).

    Wird der im Innendienst am Firmensitz tätig (zB Abschlussarbeiten, Telefondienst), liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor; Kilometergeld steht nicht zu (siehe auch Rz 284 LStR 2002). Das Pendlerpauschale steht dann zu, wenn der

    Schöne Grüße

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