Diätenausgleich für Berufskraftfahrer

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  • #64571
    HelmutN
    Teilnehmer

    Hallo die Runde!

    ich wühle mich seit einiger zeit durch den diäten-dschungel, mittlerweile hab ich so viele verschiedenen aussagen das ich keinen plan mehr hab, also versuch ich es mal hier im forum, vielleicht hat ja jemand die richtige antwort!

    folgende situation:

    ich bin berufskraftfahrer im schichtbetrieb (ca. 12 bis 24 uhr bzw. 24 bis 12 uhr, also 2er schicht), angemeldet KV für handelsarbeiter, lohntafel A für arbeiter des allgemeinen groß- und kleinhandels.

    pro stunde bekomme ich € 2,20 „Tagegeld“ lt. KV, lt. Lohnzettel sind das Diäten. € 1,36 davon steuerfrei, der rest voll versteuert.
    nun ist es aber so das ich zu 95% jeden tag in deutschland bin, da wären die tagesdiäten doch etwas höher als in österreich, macht es sinn mitzuschreiben und den differenzbetrag bei der ANV geltend zu machen?
    es ginge nur um die tagesdiäten, nächtigungen hab ich keine, sind nur tagestouren und meistens die selbe ladestelle in deutschland.
    arbeitszeit ca. 11h täglich, davon 6-8h in deutschland.

    vielleicht kann wer helfen? wäre nett!

    lg. H.N.

    Ps.: aja, gehört nicht hier her, aber wenn ich schon am schreiben bin, Urlaubsentgeld, kann das niedriger sein als mein tatsächlicher stundenlohn? was ich gelesen habe eigentlich nicht, da es ja entweder mit 13wochen oder 3monats-schnitt gerechnet wird, oder? und ich hab jedes monat 40 – 60 überstunden;

    z.B. brutto-gehalt der letzten 3 monate (inkl. überstunden) abzüglich diäten / 167—> bruttolohn/h am urlaubstag??
    daher bei einem stundenlohn von ca. 9,30/h kann ein urlaubstag doch niemals nur mit 7,30/h entschädigt werden??

    #71114
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Helmut!

    Das wäre wohl eher ein Fall für die AK und nicht fürs Forum.

    Aber so viel kann ich dir schon verraten:
    Grundsätzlich hast du bei den Auslandsdienstreisen die Möglichkeit, die „zu niedrig bemessenen“ Diäten als „Differenz-Reisekosten“ abzusetzen (in den Werbungskosten). Da braucht man aber fast einen Profi dazu, dass dies auch richtig gemacht wird, denn hier kommt dann die sogenannte „Legaldefintion“ zum Tragenn.
    Warum von den stündlich 2,20 lediglich 1,36 steuerfrei abgerechnet wird, kann ich dir leider nicht sagen. (?)

    Bezüglich Urlaubsentgelt:
    Du hast Recht, die Überstunden gehören in das sogenannte „Lohnausfallsprinzip“ eingerechnet, es gibt aber Dienstgeber, die das „übersehen“.

    LG

    #71115
    HelmutN
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    vielen dank für deine antwort! hilft mir schon, vor allem was die EFZ für urlaubstage angeht.

    was die AK angeht, mag sein, aber ohne termin erfährt man da so gut wie gar nix und ehrlich gesagt bevor ich mir nicht meiner sache sicher bin werd ich da auch nicht hinfahren und meine zeit verschwenden.

    wenn ich hier falsch bin, entschuldigt den „spam“, irgendwie über google bin ich hier her geraten.

    auf jeden fall nochmal vielen dank,

    lg. Helmut

    #71116
    Roland
    Teilnehmer

    Servus Helmut!

    Das war schon in Ordnung, deine Anfrage.
    Es ist halt eher ein Forum für PersonalverrechnerInnen.

    LG

    #71122
    HelmutN
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    beim durchstöbern des forums (nach schreiben meines beitrages) ist mir das nach kurzer zeit auch aufgefallen. bin zwar kein personalverrechner aber befasse mich seit einiger zeit mit dem thema – so gut es eben im internet möglich ist.

    mit der efz für urlaubstage hattest du recht, wurde wohl „übersehen“ lt. auskunt der zuständigen mitarbeiterin.

    eines verstehe ich nicht so wirklich, die 2,20 diäten, meiner meinung nach handelt es sich hierbei um die RK-Novelle 2007 die dir ja sicher bekannt ist.
    unklar ist mir folgendes, hier ein kleiner auszug:

    Nach der ab 1.1.2008 geltenden Neuregelung (§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG) können Tagesgelder, wenn der Arbeitgeber auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift zur Zahlung verpflichtet ist, für folgende Tätigkeiten zeitlich unbegrenzt steuerfrei ausbezahlt werden:

    Fahrtätigkeiten (Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Betriebsgeländes)

    also so wie ich das verstehe könnte mein dn die diäten von 2,20/h sehr wohl steuerfrei auszahlen? das einzige was mit noch fehlt ist der aktuelle kv (siehe erste frage), sollte ich aber die tage per e-mail erhlaten, eventuell gibt es ja da eine sogenannte „lohngestaltende Vorschrift“ welche unter dem betrag von 26,40 liegt und dies ist der grund warum nur ein teil der 2,20 steuerfrei ausbezahlt werden. wenn das so wäre versteh ich nur noch bahnhof, einige in meinem bekanntenkreis fahren auch lkw, nur gilt für die alle der kv vom güterbeförderungsgewerbe, und bei keinen von den jungs werden diäten versteuert, da würd ja nix mehr vom lohn überbleiben.

    fakt ist, wenn ich im unrecht bin mit der annahme das die diäten „falsch“ abgerechnet werden, kann ich mir das ausrechnen der differenz zwischen auslands-inlandsdiäten sparen und diese nicht geltend machen bei der anv.

    lg. Helmut

    #71127
    Roland
    Teilnehmer

    Lieber Helmut!

    So wie ich das mitgekriegt habe, bist du im KV Handelsarbeiter.
    Die haben leider tatsächlich niedrigere Sätze im KV als die steuerlich möglichen EUR 26,40. Wie man aber auf die 1,36 (steuerfrei) kommt, ist mir auch ein bisschen schleierhaft.
    Hättet ihr eine Betriebsvereinbarung, wäre es toll, denn dann hätten wir wieder eine lohngestaltende Vorschrift.
    Es ist wohl ein bisschen zu kompliziert, das im Forum zu diskutieren, da müsste man sich wirklich zusammensetzen.

    LG

    #71133
    HelmutN
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    lt. kv 16,80/ tag, wären genau 1,40/h, betriebsvereinbarung wird es keine geben, es gibt keinen betriebsrat, das wird sich auch nicht ändern.
    zwischenfrage: die „lohngestaltende vorschrift“ ist doch erfüllt durch den kv oder? also anspruch auf 16,80 steuerfrei sind durch den kv und meine tätigkeit als fahrer gedeckt.
    was ich nicht verstehe, warum sich dg gegen eine möglichkeit wehrt alle diäten steuerfrei auszubezahlen, ist doch ein schuss ins eigene knie? ich als dn hab davon ja jetzt nicht die welt, ob ich für 230.- steuern bezahle oder nicht machts kraut nicht mehr fett, aber dg hat ja mehr als einen fahrer für den er nicht steuerfreie diäten ausbezahlt und ja dafür auch lohnnebenkosten und die üblichen abgaben zu tragen hat.

    aber jetzt kommt das schlimmste roland, es gibt kein monat (von 10) wo der steuerfreie betrag der selbe wie in einem anderen monat ist, also z.B. im märz komm ich auf 1,30/h steuerfrei, im april 1,32/h, im mai 1,28/h, usw., leuchtet nicht ein.

    mir gehts eigentlich nur um meine anv, würde einfach gerne einen diätenausgleich machen, aber so ist das nicht möglich – das ganze muss ja nachvollziehbar sein und wird NUR mit der 12tel regelung gerechnet, wäre ja kein problem, aber erstens unter was fallen die versteuerten diäten? muss ich die berücksichtigen?was ich rausgelesen habe wird immer nur vom unterschied der steuerfreien diäten geredet, aber welche summe da verwenden wenn jedes monat was anderes rauskommt? mit den 2,20netto/h wär alles so einfach;
    bin am verzweifeln und will der personalverrechnung nicht schon wieder auf die pelle rücken, vor allem also ich das mit den auslandsdiäten, steuerausgleich, usw. erwähnte hat die glaub ich auch nur noch bahnhof verstanden.

    also wenns hier nen experten gibt der glaubt in meinem fall durchzublicken (wenn möglich in sbg.) bitte melden, problematisch ist nur ich weiß nicht mal wem ich engagieren soll, brauch ich hier nen personalverrechner oder steuerberater? ich fürchte beides, oder?

    lg. Helmut

    #71134
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Helmut!

    Du brauchst jetzt keinen von beiden (StB oder LV).
    Das geht jetzt auch übers Forum.
    Warum diese unterschiedlichen Diäten steuerfrei auftauchen, kann ich dir leider auch nicht sagen (ist vielleicht eine „Spezialität“ des Programms).
    Leider muss ich dir sagen, dass die Geltendmachung der „Differenz“-Reisekosten in der AN-Veranlagung beschränkt ist durch die sogenannte „Legaldefintion“.
    Diese besagt (leider), dass du bei gleichbleibenden Routen nur für die ersten 5 Tage solche Differenz-Reisekosten geltend machen kannst – somit ist in deinem Fall (höchstwahrscheinlich) leider Essig mit Steuererparnis.

    Und kurz noch zur Erklärung, warum die Firma nicht die gesamten EUR 26,40 steuerfrei auszahlen kann:
    Es ist lediglich möglich, im Rahmen dieser „Legaldefintion“ (also meist für die ersten 5 Tage, oder 15 Tage, eventuell könnten es 6 Monate sein) den KV-Satz steuerschonend auf 26,40 anzuheben.
    Danach ist das leider nicht mehr möglich, das steht (wenn du es genau wissen willst) im § 3 Abs. 1 Z16b EStG.

    LG

    #71139
    HelmutN
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    die Legaldefinition ist mir ein begriff, aber es gibt da ausnahmen welche sagen das für gewisse berufsgruppen diäten unbegrenzt steuerfrei bezahlt werden dürfen, hier ein kleiner überblick davon:

    Nach der ab 1.1.2008 geltenden Neuregelung (§ 3 Abs 1 Z 16b EStG) können
    Tagesgelder, wenn der Arbeitgeber auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift
    zur Zahlung verpflichtet ist, für folgende Tätigkeiten zeitlich unbegrenzt
    steuerfrei ausbezahlt werden:
    Außendiensttätigkeiten (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste außerhalb
    des Betriebsgeländes),
    Fahrtätigkeiten (Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb
    des Betriebsgeländes)
    usw.;

    weiters:

    Sieht eine lohngestaltende Vorschrift (Kollektivvertrag) Tagesgelder vor, bleiben diese
    ohne zeitliche Beschränkung, auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
    Tätigkeit, steuerfrei. Steuerfrei bleiben die Tagesgelder aber nur in Höhe jener Beträge,
    auf die der Arbeitnehmer aufgrund der lohngestaltenden Vorschrift Anspruch hat
    (höchstens jedoch € 26,40).

    also fass ich mal zusammen, folgendes trifft zu:

    Eine Dienstreise (iSd Einkommensteuergesetztes) liegt vor, wenn
    • ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro,
    Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, etc.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen
    verlässt (1. Tatbestand)

    weiters lt. der oben genannten regelung (seit 1.1.2008) können meine diäten steuerfrei ausbezahlt werden da ich unter die ausnahme „fahrertätigkeit“ falle.

    auch die „lohngestaltende vorschrift“ ist (im KV) vorhanden: 16,80/tag also 1,40/h lt. 12tel regelung die anzuwenden ist;

    wenn ich das alles zusammenfasse kann ich sehr wohl den diätenausgleich machen, für mich sind diäten steuerfrei lt. lohngestaltender vorschrift;
    das heisst nun auch das ich meine auslandsdiäten geltend machen kann, der dg ist nicht zur zahlung dieser verpflichtet, aber durch die anv kann ich diese geltend machen.

    fraglich ist meiner meinung nach nur folgendes, wie sind jene diäten zu behandeln die der dg steuerpflichtig ausbezahlt? wenn ihc mich nicht irre sind diese sozusagen als erhöhung des stundenlohns anzusehen (bzw. lohn/gehalt da ja versteuert) und haben keinen einfluss bei der anv wenn ich die differenz zwischen inland und ausland geltend mache.

    für mich müsste das folgendes bedeuten, wenn ich meine auslandszeiten nachweisen kann (durch wochenberichte wo nachvollziehbar ist wie lange ich im ausland war, grenzübergang bei ein und ausreise angegeben, usw.) müsste ich die differenz von 2,94 – 1,40 (2,94 = 1/12tel deutschland – 1,40 = 1/12tel Österreich lt. KV = lohngestaltende vorschrift) geltend machen können? die rede ist ja immer nur von „steuerfreien diäten“, also jene bezüge die versteuert vom dg ausbezahlt werden haben damit nichts zu tun; der dg kann ja diäten ausbezahlen so viel er will, nur alles über dem im KV verankerten betrag ist als lohn/gehalt anzusehen und somit voll steuerpflichtig;

    jetzt sag mir bitte das ich nicht vollkommen unrecht habe, mir brummt schon der kopf mit dem ganzen kauderwelsch;

    lg. Helmut und danke das du dich hier mit mir herumschlägst! 🙂

    Ps.: http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=452633&DstID=725

    #71141
    Roland
    Teilnehmer

    Lieber Helmut!

    Leider bist du am „Holzweg“.
    Wie du richtig schreibst, braucht man für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Z 16b die lohngestaltende Vorschrift, bis zur Höhe des im KV stehenden Satzes kann dann tatsächlich steuerfrei abgerechnet werden, darüber leider nicht mehr –> somit erübrigt sich auch die Frage nach den „Differenz-Reisekosten“.
    Tut mir leid, aber da fährt „die Eisenbahn drüber“.

    LG

    #71150
    HelmutN
    Teilnehmer

    hallo roland,

    danke für die info, leider teilen sich hier die meinungen – hab auch noch anderswo gefragt;
    hab dieses jahr so oder so vor einen steuerberater zu beauftragen meine anv zu prüfen, dahingehend werd ich nochmal nachfragen wegen der reisekosten;

    lt. ak-sbg. müsste ich nach meinen aufzeichnungen mehrere mittelpunkte der tätigkeit haben, und von jeden dieser mittelpunkte kann ich dann die differenz für 5tage (bzw. 15tage) geltend machen;

    also danke und lg.

    Helmut

    #71152
    Roland
    Teilnehmer

    Lieber Helmut!

    Das ist korrekt, wenn du verschiedene „Ladepunkte“ in Deutschland hast.
    Im ersten Posting hast du aber von „der meist selben Ladestelle“ geschrieben – darauf wurde meine Antwort verfasst.

    Was mich dabei stört, ist die Tatsache, dass sich dein Unternehmen das nicht genau ansieht, weil es ja die Möglichkeit hätte, für die ersten 5 Tage (oder 15 pro Kalenderjahr) steuefrei aufzustocken. Denn das würde auch eine Menge an Lohnnebenkosten ersparen …

    Aber gut, wenn sich das ein Spezialist ansieht, viel Glück!

    LG

    #71161
    HelmutN
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    ja das ist richtig, zu 90% bin ich richtung ingolstadt unterwegs, der rest teilt sich auf (sporadisch):
    münchen, passau, neustadt a.d. donau in deutschland, st. valentin und linz in österreich;
    sieht wohl so aus als könnte ich ein bisschen was rausholen, wird aber kompliziert – macht aber nichts irgendwie find ich das thema ganz gut;

    für mich ist das ganze sehr wiedersprüchlich, kann es denn sein das für die dienstreise immer nur das am weitesten entfernste gilt?
    z.b. ich lade 5x/woche in ingolstadt, 2mal komm ich über braunau wieder ins inland, 2x über salzburg (walserberg), doch kommt es auch in seltenen fällen vor das ich über tirol (kiefersfelden) wieder einreise. (normal werden die touren vergeben) nun habe ich zwar meinen mittelpunkt der tätigkeit in ingolstadt, aber was ist mit strecke richtung tirol? sehr verwirrend;
    _____
    vor allem passt diese regelung nicht in mein berufsbild – bei gründung eines neuen mittelpunktes kann man lt. gesetz davon ausgehen man sei mit der umgebung (raststätten, unterkünfte, usw.) vertraut und deswegen sei der „mehraufwand“ nicht mehr gegeben;
    alles schön und gut, nur hat wohl jemand übersehen das es leute gibt die täglich mit dem LKW rumfahren und da ist es eben nicht ganz so:

    es mag ja sein das ich meine umgebung kenne, hilft mir aber nix, aufgrund einiger tatsachen ist es mir nicht möglich meine fahrt nach sagen wir mal 3,5h für die pause zu unterbrechen, nutze ich meine fahrzeit ( teil1) nicht bis mindestens 4h10min aus, bekomme ich teilweise probleme mit teil 2;
    kleines beispiel: vorraussichtliche tageslenkzeit ca. 8h40, mach ich meine 45min. pause schon nach 4h bleiben noch 4h40min. über, das funktioniert dann nicht mehr ohne eine 2te lenkpause einzulegen, das ist werder in meinem sinne, noch in jenem des unternehmens;
    was will ich damit sagen, kurz um, es mag sein das ich einiges entlang meiner strecke kenne, aber wo ich stehen bleibe kann ich mir nicht aussuchen;
    aja, hätt ich fast vergessen, es besteht natürlich die möglichkeit z.b. von ingolstadt – braunau über bundesstr. auszuweichen, da gibt es einige gute und günstige verpflegungsmöglichkeiten, aber, lt. ADR falle ich meist in die kategorie „hochrisikotransport“, also essig mit dieser route.
    also ich bin nach wie vor der meinung diese regelung der diäten welche besteuert werden müssen aufgrund einens neunen mittelüunkt der tätigkeit passt nicht in das berufsbild einens berufskraftfahrers, dagegen hält die LZV, der DG, Fahrverbote, Parkverbote, usw.; also kurz nochmal, wir haben nicht die wahl, da bleibt nur die autobahn und nicht mal da kann man es sich aussuchen; entschuldige, ich schweif vom thema ab, wär wohl eher was für einen gewerkschaftler! *lach*

    was die lohnnebenkosten angeht, roland da fängt es doch schon bei den inlandsdiäten an, hätten wir eine betriebsvereinbarung die eine aufstockung von 16,80 auf 26,40/tag beinhalten würde käme doch einiges zusammen;
    die letzten 10 monate wurden ca. € 2.000 an versteuerten diäten ausgezahlt, also in einem jahr kann man von ca. € 2.400 ausgehen – pro fahrer.
    ich denke für mich als arbeiter macht das jetzt nicht die welt aus ob dieser betrag versteuert wird oder nicht, aber nun bin ich ja nicht der einzige fahrer, sagen wir mal die € 2.400 x 15, dann hätten wir eine kleinigkeit von € 36.000 die „versteuert“ ausbezahlt werden obwohl dies nicht unbedingt notwendig wäre;

    angenommen man wählt die abrechnung pro kalendertag, dafür gibts kein rumgelaber wegen der auslandsdiäten wär alles fein, weniger lohnnebenkosten für DG, ein klein wenig mehr „netto“ für DN, und nebenbei erleichterung bei der abrechnung was die diäten angeht, einfach 26,40/tag netto und gut wärs;

    aber ich bin ja nur ein fahrer, also was mach ich mir hier gedanken; 🙂

    lg. Helmut

    #71162
    Roland
    Teilnehmer

    Servus Helmut!

    Tja, was soll ich dazu sagen (?).
    „Nur“ ein Fahrer – ich würde mir trotzdem meine Gedanken machen…

    LG und alles Gute beim „Differenz-Diäten-rausholen“.

    #71177
    HelmutN
    Teilnehmer

    Mir ist noch was eingefallen:

    im oktober „durfte“ ich 2 tage (sa.+so.) einen kurs besuchen, genauer einen auffrischungskurs für meine gefahrengutlenkerberechtigung (adr-schein), diesen muss ich alle 5jahre machen sonst läuft er ab, also zwingend notwendig um meinen beruf ausüben zu können.

    frage:
    kurskosten zahlt DG – aber der kurs selbst war in meiner freizet – keine arbeitszeit;
    kann ich da was geltend machen?
    war sa. von 8uhr (abf. wohnung) – 17uhr30 (ank. wohnung) und so. 8uhr – 15Uhr30
    entfernung wohnung – fahrschule…..knapp 26km eine strecke, nächtigung natürlich keine;
    ______________________________________________________________________________

    Kilometer-Geld

    wenn ich zu einer besprechung geordert werde (bezahlte arbeitszeit) und dahin mit dem eigenen pkw fahren muss, kann ich da was geltend machen?

    großes pendlerpauschale steht mir zu und zwar die stufe zwischen 2km – 20km (um 2uhr fährt kein „öffi“) also € 342/jahr

    Beispiel: ich fahre morgerns zum LKW-Platz – mach meine Tour und komm wieder zum LKW-Platz zurück – von da aus fahre ich dann mit dem pkw ins büro (oder dem gasthaus gegenüber) wo die besprechung stattfindet; darf ich die gefahrenen kilometer vom abstellplatz des lkw´s zum büro geltend machen?

    lg. Helmut

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