Auszahlung Gleitzeitguthaben

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    Beiträge
  • #65006
    Gaby
    Teilnehmer

    Würdet ihr am Ende der GZ-Periode die Zuschlagspflichtigen Stunden sv-lfd und lst 1/5 frei und 4/5 pflichtig auszahlen? Die Auszahlung erfolgt im Dezember. GZ-Periode von November – Oktober.
    Danke!

    #72203
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Gaby!

    Rechtsansicht der Finanz ab 1.1.2011:
    Die Gleitzeitsalden sind im Kalendermonat der Zahlung als laufende Bezüge zu versteuern.

    Die bisherigen Möglichkeiten waren (auch in der Fachliteratur) umstritten.

    Hier der Text aus dem Lohnsteuerprotokoll:

    Behandlung von Gleitzeitsalden (§ 67 EStG 1988)
    Frage:
    Die Arbeitnehmer erhalten jedes Jahr den Gleitzeitsaldo am 30.6. ausbezahlt.
    In den meisten Monaten ergibt sich ein Plussaldo, in manchen ein Zeitminus.
    Da der Endsaldo per 30.6. nicht eindeutig einem Monat zugerechnet werden kann, ist dieser
    im Auszahlungsmonat zu versteuern.
    Wie ist dieser Bezug zu versteuern? In den Fachzeitschriften sind verschiedene Meinungen
    vertreten (§ 67 Abs. 8 EStG 1988 Nachzahlung, § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sonst. Bezug,
    oder § 67 Abs. 10 EStG 1988).

    Antwort:
    Der Überstundenbegriff ist in § 68 Abs. 4 EStG 1988 definiert. Als Überstunde gilt
    jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Die
    Normalarbeitszeit wird auf Grund der arbeitsrechtlichen Vorschriften (zB
    Arbeitszeitgesetz, Kollektivvertrag etc.) ermittelt.
    § 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) definiert die Normalarbeitszeit, die im Regelfall
    täglich acht Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten darf, außer
    das AZG bestimmt etwas anderes. § 4b AZG regelt die gleitende Arbeitszeit, nach
    der der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn
    und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.
    Die gleitende Arbeitszeit muss durch eine schriftliche Vereinbarung
    (Gleitzeitvereinbarung) geregelt werden.
    Bis zur Abrechnung der Gleitzeitperiode ist immer von Normalarbeitszeit
    auszugehen. Dies kann auch daraus geschlossen werden, dass gemäß § 6 Abs. 1a
    AZG nicht als Überstunden jedenfalls die am Ende einer Gleitzeitperiode
    bestehenden Zeitguthaben gelten, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die
    nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können. Die Lehre geht im
    Umkehrschluss davon aus, dass die nicht übertragbaren Guthaben daher
    Überstunden darstellen. Dies trifft auch für die steuerrechtliche Auslegung der
    Überstunde zu.
    Die Abgeltung für ein im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandenes
    Zeitguthaben ist im Auszahlungsmonat als laufender Bezug zu versteuern. Die
    Befreiung im Rahmen des § 68 Abs. 2 EStG 1988 kann für die abgegoltenen
    Überstunden nur für den Auszahlungsmonat angewendet werden, da erst im
    Zeitpunkt der Abrechnung das Vorliegen von Überstunden beurteilt werden kann.
    Diese Ansicht vertritt auch der VwGH im Bereich der Sozialversicherung. Mit
    Erkenntnis vom 21.04.2004, 2001/08/0048, führte er aus, dass bei einem
    Gleitzeitguthaben am Ende einer Gleitzeitperiode eine Aufrollung der einzelnen
    Beitragszeiträume nicht in Betracht kommt, weil das Guthaben gleichsam als
    Ergebnis eines „Arbeitszeitkontokorrents“ das rechnerische Ergebnis von
    Gutstunden und Fehlstunden ist und als solches daher keinem bestimmten
    Beitragszeitraum zugeordnet werden kann. Es kann daher beitragsrechtlich nur
    jenem Beitragszeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung
    ausbezahlt wurde.
    Die Vergütung des Gleitzeitsaldos stellt keine Nachzahlung gemäß § 67 Abs. 8
    lit. c EStG 1988 dar, da bis zum Zeitpunkt der Abrechnung der Gleitzeitperiode
    der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Bezahlung des Gleitzeitguthabens hat.
    Weiters stellt die Vergütung des Gleitzeitsaldos keinen sonstigen Bezug gemäß
    § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 dar.
    Die LStR 2002 Rz 1106 wird geändert.

    LG

    #72205
    Gaby
    Teilnehmer

    Danke – ich hab nämlich gelesen dass aus Sicht der SV – eben wegen mangelnder Zuordenbarkeit – die ausbezahlten Überstunden zum lfd. Bezug dazuzurechnen sind, aber aus Sicht der Lst. nicht.

    Dachte die Lst. sieht es vielleicht als Sonderzahlung, weil ja mit einer Wiederkehr im nächsten Jahr zu rechnen ist – oder auch nicht, da ich ja nicht weiß, ob im nächsten Jahr ein Guthaben anfällt.
    Ich nehm also deinen Text für mich und kenn mich aus.
    Dank Dir!

    #74377
    fub
    Teilnehmer

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