Auslandstätigkeit – Urlaubszuschuss

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    Beiträge
  • #63809
    Schneider
    Mitglied

    Hallo,

    ich hätte folgende Frage:

    Ein Mitarbeiter hatte vom 04.06.-05.07. eine begünstigte Auslandstätigkeit! Ist der Urlaubszuschuss (Juni) steuerfrei oder hätte er den ganzen Juni im Ausland sein müssen?

    Danke!

    #69457
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Schneider!

    Nachfolgend die RZ 70 aus den LSt-RL:
    Steuerfrei sind während einer begünstigten Periode ausgezahlte sonstige Bezüge im Sinne
    des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, sofern der Auszahlungszeitpunkt nicht willkürlich in die
    begünstigte Periode verschoben wird. Während einer begünstigten Periode steuerfrei
    ausgezahlte sonstige Bezüge sind auf den Freibetrag bzw. die Freigrenze gemäß § 67 Abs. 1
    EStG 1988 anzurechnen und in die Sechstelberechnung (§ 67 Abs. 2 EStG 1988)
    einzubeziehen. Solche sonstige Bezüge verbrauchen somit grundsätzlich den Freibetrag bzw.
    die Freigrenze für sonstige Bezüge und das Jahressechstel. Während des Zeitraumes eines
    begünstigten Vorhabens (steuerfrei) gezahlte laufende Bezüge erhöhen ebenso das
    Jahressechstel wie die als laufende Bezüge zu wertenden Zulagen und Zuschläge im Sinne
    des § 68 Abs. 1 EStG 1988. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6, 7 und 8 lit. a bis g
    EStG 1988 sind hingegen immer als Inlandsbezüge zu behandeln, ausgenommen
    Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen (auch in einem Insolvenzverfahren) sowie
    Vergleichssummen, die sich ausschließlich auf eine begünstigte Auslandstätigkeit beziehen.

    Leider geht es aus dieser RZ nicht unbedingt hervor, was in deinem Fall zu tun ist.
    Vorsichtshalber würde ich eine schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG an die Finanz richten, obwohl ich hier durchaus optimistisch bin, da der Auszahlungszeitpunkt ja in die begünstigte Periode hineinfällt.
    Vielleicht kannst du das Ergebnis deiner Recherche hier reinstellen – wäre sehr interessant.

    LG

    #69462
    IT-Techniker
    Teilnehmer

    Bei uns wird Urlaubsgeld immer steuerfrei ausbezahlt,Dienstreise fast wie oben angegeben.

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