Auslandstätigkeit über 6 Monaten in Sizilien – EDV Dienstl.

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    Beiträge
  • #62808
    Meli
    Teilnehmer

    Hallo liebe Kollegen.

    Kann mir bitte wer helfen?
    Habe einen DN zum Abrechnen, der seit Jänner 2006 in Sizilien tätig ist (KV-EDV Dienstleistungen). Mir wurde erst jetzt von der Firma mitgeteilt, dass diese Auslandstätigkeit bis Ende Oktober dauern wird. 🙄
    Der DN hat von der Firma Auslandsdiäten erhalten, jeweils von Montag bis Freitag. An manchen Wochenenden ist er nach Hause geflogen und an anderen Wochenenden blieb er (freiwillig) in Sizilien – erhielt dafür aber keine Diäten. Längere Zeit blieb er nur in Österreich, wenn er Urlaub hatte bzw. Zeitausgleich.
    Nun mein Problem: ❓
    Mittelpunkt der Tätigkeit:???? Dadurch, dass ich die 6 Monate überschreite – wird der DN für das ganze Jahr in Italien steuerpflichtig? oder nur von Jänner bis Oktober?
    Muss er sich selbst in Italien veranlagen?
    Wie sieht es mit den Diäten aus? Wenn er nicht mehr in Österreich steuerpflichtig ist – sind meine Diäten ab Juli sv-pflichtig – oder schon ab Jänner (und ich muss aufrollen) – oder zähle ich hier die einzelnen Tage für die er Diäten erhalten hat und erst nach 183 „Diättagen“ werden diese sv-pflichtig? 😕 👿 🙄

    Hoffentlich kann mir wer helfen.

    Schönen Arbeitstag noch.
    Meli

    #67295
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe Meli,

    da derartige Entsendungsfälle stets sehr facettenreich und mitunter heimtückisch sind, möchte ich einige Gedankenanstöße geben, die im Rahmen eines Forums möglich sind:

    – Wird ein DN von Jänner bis Oktober nach Italien entsendet, überschreitet er die 183 Tage laut Art 15 Abs 2 lit a Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich-Italien, entsteht in Italien Steuerpflicht, allerdings nur für den Zeitraum des Aufenthalts in Italien (also Jänner bis Oktober). Mangels Betriebsstätte in Italien wird der Steuerpflicht des DN wohl durch Veranlagung nachzukommen sein.

    – Das DBA Österreich-Italien sieht im Artikel 23 Abs 3 lit a die Anrechnungsmethode vor. Das heißt, es bleiben die für die Auslandszeit in Italien gewährten Bezüge – sofern keine begünstigte Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG vorliegt – zunächst auch parallel in Österreich steuerpflichtig. Für die Lohnverrechnung bedeutet dies, dass man in der Regel die Lohnsteuer weiterhin abziehen muss. Die in Italien bezahlte Steuer ist dem Dienstnehmer aber im Rahmen der Veranlagung auf die österreichische Steuer anzurechnen.

    – Die Steuerfreiheit oder Pflichtigkeit der Auslandsdiäten richtet sich nach dem EStG (Tagesgelder werden nach sechs Monaten, genauer: nach 183 Tagen pflichtig), bzw ist infolge lohngestaltender Vorschrift uU eine zeitlich längere Steuerfreiheit möglich. Für den Bereich der Sozialversicherung gilt dasselbe.

    Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang übrigens auch die Internetseite http://www.auslandsentsendungen.at
    Auf dieser Seite kann man auch eine sehr gute und relativ kurz gehaltene Info-Broschüre zur Auslandsentsendung bestellen.

    Eine darüber hinausgehende Detailbeurteilung sollten Sie unter Umständen gemeinsam mit einem „Expatriats“-Spezialisten vornehmen.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

    #67298
    Meli
    Teilnehmer

    Sehr geehrter Herr Kraft,

    vielen Dank für Ihre Antwort. 😀

    Schöne Grüße
    Meli

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