Auslandstätigkeit – BITTE DRINGEND …

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  • #64097
    Schneider
    Mitglied

    Sehr geehrtes Team,

    ein Mitarbeiter ist 20 Tage auf Dienstreise im Ausland und will anschließend Zeitausgleich (Überstunden aus dieser Dienstreise) konsumieren und wird danach
    wieder auf Dienstreise fahren! Muss er für eine durchgehende begünstigte Auslandstätigkeit schon vor Konsum des Zeitausgleichs eine begünstigte AT haben?

    Vielen Dank!

    #70073
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Schneider!

    Laut RZ 64 der LSt-RL wird die Auslandstätigkeit durch ZA nicht unterbrochen, wenn die ÜSt aus der Auslandstätigkeit stammen.
    Siehe dazu die RZ im Originalwortlaut:

    64
    Eine begünstigte Auslandstätigkeit liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der
    Monatszeitraum bei dem einzelnen Tätigkeitsabschnitt überschritten wird. Während dieses
    Monats darf die ausländische Tätigkeit nur
    – an Wochenenden,
    – an (ausländischen) gesetzlichen Feiertagen,
    – an verlängerten Wochenenden, wenn keine Arbeitszeit verkürzt wird (zB Dekadenarbeit,
    Zeitausgleich, der sich auf im Rahmen der Auslandstätigkeit geleistete Überstunden
    bezieht),
    – bei (kurzfristigen) Krankenständen, wenn der Arbeitnehmer nicht in das Inland
    zurückkehrt,
    – bei betriebsbedingten (kurzfristigen) Einstellungen der Arbeiten (zB Schlechtwetter,
    Reparaturen),
    – bei Dienstfreistellungen bzw. bezahlter Freizeit, worunter jene gesetzlich oder
    kollektivvertraglich vorgesehenen Freizeitansprüche zu verstehen sind, die sich aus
    bestimmten Anlässen wie zB Todesfall, Heirat ergeben, unterbrochen werden. Dabei ist
    es nicht schädlich, wenn der Arbeitgeber die Kosten für (Familien-)Heimfahrten
    übernimmt. Ebenso ist es bei grenznahen Bau- oder Montagestellen nicht schädlich,
    wenn die Arbeitnehmer ihren inländischen Wohnort zur Nächtigung aufsuchen.

    LG

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