Auslandsdienstreise arbeits- und steuerrechtlich

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  • #63596
    Margarete
    Teilnehmer

    ich ersuche Antwort auf folgende Frage: :
    DN fahrt am 31.01.2007 um 07:30 uhr auf DR, Grenzübertritt am 31.01.08 um 08:00 in Türkei, Grenzübertritt bei Rückreise am 02.02.2008 um 13:00 Uhr, Ende der DR 13:30 Uhr.

    Laut KV gilt bei uns die Drittelregelung:
    Für die 2 Tage 5 Std. in der Türkei erhält er 2 Tagsätze gesamt € 62,00
    Für die restl. 5 Std. Türkei und 1 Std. Inland erhält er 1/4 des Inlandssatzes € 15,24

    Sind jetzt nur die € 62,– und € 2,20 für das Inland frei oder Kann/ muss man steuerrechtlich die Zwölftelregelung anwenden?
    Bei der Zölftelregeling bekäme er € 70,66 frei.

    Ich danke für die Antwort.

    #69016
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Margarete!

    Die Zwölftelregelung ist seit 1.1. anzuwenden!

    Ich komme (steuerlich) allerdings auf ein anderes Ergebnis.
    Ich nehme an, dass du das Taggeld auf Basis der 24-Stunden-Regelung abgerechnet hast, dann muss man das steuerlich auch machen.
    Ich käme (steuerlich) auf folgende Lösung:
    Gesamtdauer der DR 54 Stunden, davon Türkei 53 Stunden, daher 1 Stunde Inland.
    Türkei: 2 volle Sätze für 48 Stunden + 5/12 von 31,– = 12,92 –> gesamt Türkei daher € 74,92
    Inland: 1/12 von 26,40 = € 2,20
    Daher insgesamt sv- und steuerfrei (eigentlich nicht steuerbar, wenn die DR innerhalb der Anfangsphase von 6 Monaten liegt) abrechenbar € 77,12.
    Somit müssten lediglich € 0,12 pflichtig abgerechnet werden.
    😆

    LG

    #69027
    ulrike
    Mitglied

    Ist da nicht zu unterscheiden zwischen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Anspruch.
    Der arbeitsrechtliche Anspruch kann ja geringer sein als die steuerrechtliche Möglichkeit. Man muß dann überprüfen ob der arbeitsrechtliche Anspruch auch steuerrechtlich gedeckt ist.
    Besteht z.B. arbeitsrechtlich ein geringerer Diätenanspruch und zahlt man steuerrechtlich die höchst möglichen Diäten, handelt es sich um eine freiwillige Überzahlung die aber begrenzt steuerfrei abgerechnet werden können. Aber es ist keine „Mußzahlung“ (da arbeitsrechtlich ein geringerer Anspruch besteht)

    Ich habe das so verstanden, aber sollte meine Ansicht falsch sein dann bitte um Richtigstellung.

    L.G.

    #69033
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Ulrike!

    Du hast das völlig richtig verstanden.
    Nur bin ich mir jetzt nicht sicher, was dein Input für die Anfrage von Margarete bzw. meine Antwort dazu bedeutet. ❓

    Da ist doch der arbeitsrechtliche Anspruch höher als das max. steuerfrei abrechenbare Ergebnis, oder?

    Bitte um nochmalige Rückmeldung, worin konkret deine Bedenken liegen.

    Vielen Dank und liebe Grüße

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