Hallo Doris!
Auch im Ausland ist auf die „Legaldefinition“ zu achten (ich nenne sie jetzt einfach noch immer so).
Die ADR ist, wie IT-Techniker richtig festgestellt hat, im Prinzip genauso zu beurteilen wie eine Inlandsdienstreise.
Somit muss solch eine Reise einmal beurteilt werden, ob sie in § 26 Z.4 EStG („nicht steuerbar“) reinfällt (für die ersten 5 Tage bei „kleinen“ Dienstreisen, 6 Monate bei „großen“ Dienstreisen über 120 km und auswärtiger Nächtigung).
Wenn diese Tage ausgeschöpft sind, dann besteht eventuell noch die Möglichkeit, die Tagesgelder zwar steuerbar, aber steuerfrei gem. § 3 Abs. 1 Z 16b abzurechnen.
Dazu benötigst du aber unbedingt eine lohngestaltende Vorschrift, sonst ist damit „Essig“.
Literaturtipp: SWK-Spezial, Reisekosten in der Praxis von Eduard Müller, Linde-Verlag Juli 2007
Soweit alles klar?
LG