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Roland aktualisiert.
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12. September 2008 um 8:44 Uhr #63892
D_Doris
TeilnehmerLiebe Forumteilnehmer!
Ich weiss, die Frage ist vielleicht etwas eigenartig und wurde (von mir) auch schon in einem anderen Forum gestellt:
Sind bei Auslandsdienstreisen die Beschränkungen für 5/5/15 bzw. 183 Tage anzuwenden?
Vielleicht kann mir hier jemand (mit mehr als nur einem „kann sein“) weiterhelfen.
Danke im Voraus
Doris12. September 2008 um 12:37 Uhr #69598IT-Techniker
TeilnehmerAuslandsdienstreisebezüge sind normalerweise mit extra Vertrag grergelt,kommt auf den KV an.
Wenn nicht,dann gilt der Satz der Bundesbediensteten,je nach Einsatzland.
Diese sind aber steuerfrei,die 183 Tageregel bezieht sich nur aufs Nächtigungsgeld.
Bzw. wenn Nächtigungsgeld ausbezahlt wird,muss der DN nachweisen wo er genächtigt hat,denn schläft er zuhause,dann ist es steuerpflichtig.Detto am Wochenende,also 4xRechnung/3xNächtigungspauschel12. September 2008 um 23:39 Uhr #69601D_Doris
TeilnehmerWenn ich also, wie in meinem Fall, keine Regelung im KV habe bzw. es keinen KV gibt, kann ich sämtliche Taggelder bis zu den Sätzen der Bundesbediensteten steuerfrei auszahlen?
Gibts dazu eine gesetzliche Grundlage?
Danke im Voraus
Doris13. September 2008 um 9:10 Uhr #69602IT-Techniker
TeilnehmerAuch wir haben im IT-KV keine Regelung,aber das Einkommensteuergesetz regelt das.
Nur ,wie gesagt,ab 2008 gelten die neuen reisebedingungen,und da ist In-u. Ausland gleich gesetzt.
Auch die 12tel Regelung.13. September 2008 um 9:14 Uhr #69603D_Doris
TeilnehmerAber wenn Inland und Ausland gleich gestellt werden….gelten dann die Beschränkungen nicht erst recht?
13. September 2008 um 17:05 Uhr #69604IT-Techniker
TeilnehmerWenn es dem DN zumutbar ist(120km) jeden tag nach Hause zu fahren,dann ja.
Aber dann gilt ja die Grenzgängerbestimmung wieder in Kraft.
Wenn er aber jedes Wochenende nach Hause fährt,sind die ausbezahlten Entschädigungen (Nächtigung) steuerpflichtig.
Für die 183Tage Regel gelten dann die 5 Tage im Ausland.15. September 2008 um 21:40 Uhr #69611Roland
TeilnehmerHallo Doris!
Auch im Ausland ist auf die „Legaldefinition“ zu achten (ich nenne sie jetzt einfach noch immer so).
Die ADR ist, wie IT-Techniker richtig festgestellt hat, im Prinzip genauso zu beurteilen wie eine Inlandsdienstreise.
Somit muss solch eine Reise einmal beurteilt werden, ob sie in § 26 Z.4 EStG („nicht steuerbar“) reinfällt (für die ersten 5 Tage bei „kleinen“ Dienstreisen, 6 Monate bei „großen“ Dienstreisen über 120 km und auswärtiger Nächtigung).
Wenn diese Tage ausgeschöpft sind, dann besteht eventuell noch die Möglichkeit, die Tagesgelder zwar steuerbar, aber steuerfrei gem. § 3 Abs. 1 Z 16b abzurechnen.
Dazu benötigst du aber unbedingt eine lohngestaltende Vorschrift, sonst ist damit „Essig“.Literaturtipp: SWK-Spezial, Reisekosten in der Praxis von Eduard Müller, Linde-Verlag Juli 2007
Soweit alles klar?
LG
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