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23. April 2008 um 8:38 Uhr
#69212
Teilnehmer
Also der offene Urlaub, muss auf jeden Fall ausbezahlt werden.
Bei der Kündigungsentschädigung bin ich mir nicht sicher. Aber ich könnte mir vorstellen, dass durchaus ein Rechtsanspruch besteht, wenn der einvernehmlichen Auflösung nur aufgrund der Wiedereinstellungszusage zugestimmt wurde.
lg Silvia
