Re:Re: Taggeld?

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#73489
Roland
Teilnehmer

Hallo Jenny!

Ohne dass ich mich jetzt wirklich näher mit dem Urteil befasst habe (ich habs jetzt nur mal „durchgelesen“), schaut dieses wie ein „deja-vu“-Erlebnis aus.
Wir hatten so einen ähnlichen Fall im März 2012 bei den Montagetischlern.
Du hast prinzipiell Recht in deiner Annahme, dass § 3 nach Ablauf der „Anfangsphase“ nicht mehr möglich ist, da ja dann der kv-liche Anspruch fehlt.
Und in deinem Fall ist ja eine tägliche Rückkehr zum Wohnsitz absolut zumutbar (übrigens sähe ich das auch dann so, wenn die DN z.B. in Schwechat tätig sind und von dort nach Wien heimfahren).

Eventuell könnte aber folgende neue Bestimmung (entnommen aus dem LSt-Wartungserlass) noch eine „Galgenfrist“ einräumen (betrifft die RZ 735c LSt-RL):

Bei Urteilen des Obersten Gerichtshofs, in welchen der arbeitsrechtliche Anspruch auf Leistungen nicht anerkannt wird (zB Reiseaufwandsentschädigungen), ist die steuerliche Nichtanerkennung gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 erst für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres anzuwenden, nach dem die OGH-Entscheidung ergangen ist.
Beispiel:
Das OGH-Urteil vom 29. März 2012, 9ObA148/11x betreffend Montagetischler führte dazu, dass dennoch bezahlte Reiseaufwandsentschädigungen ab dem 1.1.2014 gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 steuerpflichtig sind.
Siehe auch Beispiele Rz 10735c.

EDIT: Sorry, jetzt habe ich doch glatt übersehen, dass es sich beim „neuen“ Fall um eine VwGH-Entscheidung handelt. Da ist die Geschichte natürlich doppelt bitter, weil man eigentlich sofort reagieren sollte.

LG