Re:Re: Steuerreform 2009 – Kinderzuschuß d. Dienstgeber

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#70505
Martin
Teilnehmer

Liebe KollegInnen!

Heute ist der Erlaß vom BMF veröffentlicht.
Hier die Info:
https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010222%2F0092-VI%2F7%2F2009%22&gueltig=20090430&segid=%2240599.1.1+06.05.2009+16%3A27%3A32%3A56%22

Jetzt können auch Zuwendungen an eine pädagogisch qualifizierte Person bei der Veranlagung geltend gemacht werden.
Da lässt man seine nicht haushaltszugehörige Betreuungsperson schnell einen 8-Stunden Kurs machen, und schon hat man wieder Abschreibposten. 😉
Eine Schülerin die sich durch Babysitten das Taschengeld aufwertet hätte mit diesem Kurs einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Schwarzarbeiter-Babysittern, da ihr Entgelt sich steuermindernd beim Dienstgeber (Eltern) auswirken kann.

1.3.2. Pädagogisch qualifizierte Personen
Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können.
Die Ausbildung kann im Rahmen von Spezialkursen erworben werden oder im Rahmen anderer Ausbildungen, in denen diese Kenntnisse im vorgesehenen Ausmaß vermittelt werden. Eine den Erfordernissen entsprechende Ausbildung ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:
Lehrgänge für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften
Schulung für Au-Pair-Kräfte im Sinne des § 49 Abs. 8 ASVG
Elternbildungsseminare
Babysitterausbildung
Ausbildung zur Kindergartenpädagogin, zur Horterzieherin, Früherzieherin
pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität, einer Pädagogischen Akademie oder einer vergleichbaren Einrichtung sowie ein pädagogisches Teilstudium (zB Wirtschaftspädagogik)
Welche Kurse diese Voraussetzungen erfüllen, wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (http://www.bmwfj.gv.at) veröffentlicht.
Erfolgt eine Kinderbetreuung bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Information, ohne dass die betreuende Person über die für die Abzugsfähigkeit erforderliche Ausbildung verfügt, bestehen keine Bedenken, wenn die Ausbildung spätestens bis 31. Dezember 2009 nachgeholt wird.
Erfolgt die Kinderbetreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die Angehörige im Sinne des § 25 BAO ist und die zum selben Haushalt wie das Kind gehört, darf ein an diese Person ausbezahlter Zuschuss gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 nicht steuerfrei behandelt werden bzw. sind gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 die Kinderbetreuungskosten nicht steuerlich abzugsfähig.